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18.01.2021

Richtig abgerechnet: Testung asymptomatischer Personen nach TestV BMG

Corona-Pandemie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die Abrechnung von Testungen asymptomatischer Personen erfolgt monatlich über eine Sonderabfrage im Online-Portal der KV Berlin. Die Pseudoziffern 88300-88312 sind nicht berechnungsfähig.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat zum vierten Quartal 2020 Pseudoziffern veröffentlich, um die Testungen von asymptomatischen Patienten abrechnen zu können (Pseudo-GOP 88300 – 88312 und 88320/88321). Diese Pseudoziffern stellen keine verpflichtende Vorgabe der KBV dar, die KV Berlin nutzt das zuvor etablierte Verfahren:

Werden asymptomatische Personen gemäß Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums getestet, teilen Praxen die Anzahl der Testungen monatlich der KV Berlin mit. Dafür steht im Online-Portal eine Abfrage unter Coronavirus-Abfragen -> Abrechnung nach TestV BMG bereit. Somit sind die Pseudoziffern 88300-88312 nicht über die Quartalsabrechnung abrechnungsfähig. 

Sollten Praxen die Pseudoziffern im vierten Quartal 2020 dennoch abgerechnet haben, werden die Leistungen aus der Quartalsabrechnung gestrichen. Die betroffenen Praxen werden von der KV Berlin darüber informiert und können die Testungen über die Abfrage im Online-Portal nachtragen.