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13.01.2021

Neufassung der Anlage 9.2 des BMV-Ärzte

Mammographie-Screening

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Zum 1. Januar 2021 ist eine neue Fassung des Mammographie-Screening-Programms in Kraft getreten, die die seit 2004 bestehende ersetzt.

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben aufgrund mehrerer Änderungen eine Neufassung der Anlage 9.2. „Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening“ des Bundesmantelvertrages für Ärzte (BMV-Ärzte) beschlossen. Die Neufassung des Mammographie-Screening-Programms ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Die Neuerungen betreffen die folgenden Punkte:

  • Apparative Voraussetzungen
  • Anpassungen der Konstanzprüfungen
  • Berücksichtigung der Vakuumbiopsien
  • Verlängerung der Übergangsregelungen zur flexiblen Durchführung von Fortbildungskursen
  • Regelungen für Genehmigungsinhaber
  • Datenflüsse
  • Rezertifizierung der Referenzzentren
  • Aktualisierung der GOP des EBM sowie von Verweisen und Normen

Um nur einige der Neuerungen näher zu erläutern:

  • Es werden ausschließlich volldigitale Mammographiegeräte neu zugelassen, Speicherfolien-Systeme sind nicht mehr genehmigungsfähig. 
  • Bei den Konstanzprüfungen wurden u. a. die Prüfintervalle konkretisiert und dem zuständigen Referenzzentrum sind monatlich physikalisch-technische Aufnahmeparameter einschließlich der Expositionsdaten der einzelnen Aufnahmen zu übermitteln.
  • Nunmehr können aus der kurativen Versorgung bis zu 10 von 25 Vakuumbiopsien und bis zu 5 von 20 Stanzbiopsien anerkannt werden (bisher ausschließlich Fälle aus dem Screening).
  • Ärzte, die bis zum Inkrafttreten der Fassung vom 01.01.2021 auf der Grundlage dieser Anlage 9.2 BMV-Ärzte vom 01.01.2004 über einen Versorgungsauftrag oder eine Genehmigung verfügen, behalten diese. Auch Genehmigungen auf Basis der QS-Vereinbarung zur Vakuumbiopsie für die GOP 01759 „Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01753 oder 01755 für Vakuumbiopsie(n) der Mamma“ bleiben gültig. Alternativ können Genehmigungen nach § 27 der Anlage 9.2 BMV-Ärzte erteilt werden.

Im Übrigen richtet sich die Durchführung des Versorgungsauftrages neben den Bestimmungen in der Anlage 9.2 BMV-Ärzte nach den Regelungen zum Früherkennungsprogramm gemäß Abschnitt B III Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie), den Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV), in der die Eckpunkte des Mammographie-Screenings – wie die Kriterien, nach denen Personen an der Untersuchung teilnehmen können, Anforderungen an Personal, Geräte und die Durchführung der Untersuchung – abgebildet wurden.