Zum 1. Januar 2021 ist eine neue Fassung des Mammographie-Screening-Programms in Kraft getreten, die die seit 2004 bestehende ersetzt.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben aufgrund mehrerer Änderungen eine Neufassung der Anlage 9.2. „Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening“ des Bundesmantelvertrages für Ärzte (BMV-Ärzte) beschlossen. Die Neufassung des Mammographie-Screening-Programms ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Die Neuerungen betreffen die folgenden Punkte:
- Apparative Voraussetzungen
- Anpassungen der Konstanzprüfungen
- Berücksichtigung der Vakuumbiopsien
- Verlängerung der Übergangsregelungen zur flexiblen Durchführung von Fortbildungskursen
- Regelungen für Genehmigungsinhaber
- Datenflüsse
- Rezertifizierung der Referenzzentren
- Aktualisierung der GOP des EBM sowie von Verweisen und Normen
Um nur einige der Neuerungen näher zu erläutern:
- Es werden ausschließlich volldigitale Mammographiegeräte neu zugelassen, Speicherfolien-Systeme sind nicht mehr genehmigungsfähig.
- Bei den Konstanzprüfungen wurden u. a. die Prüfintervalle konkretisiert und dem zuständigen Referenzzentrum sind monatlich physikalisch-technische Aufnahmeparameter einschließlich der Expositionsdaten der einzelnen Aufnahmen zu übermitteln.
- Nunmehr können aus der kurativen Versorgung bis zu 10 von 25 Vakuumbiopsien und bis zu 5 von 20 Stanzbiopsien anerkannt werden (bisher ausschließlich Fälle aus dem Screening).
- Ärzte, die bis zum Inkrafttreten der Fassung vom 01.01.2021 auf der Grundlage dieser Anlage 9.2 BMV-Ärzte vom 01.01.2004 über einen Versorgungsauftrag oder eine Genehmigung verfügen, behalten diese. Auch Genehmigungen auf Basis der QS-Vereinbarung zur Vakuumbiopsie für die GOP 01759 „Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01753 oder 01755 für Vakuumbiopsie(n) der Mamma“ bleiben gültig. Alternativ können Genehmigungen nach § 27 der Anlage 9.2 BMV-Ärzte erteilt werden.
Im Übrigen richtet sich die Durchführung des Versorgungsauftrages neben den Bestimmungen in der Anlage 9.2 BMV-Ärzte nach den Regelungen zum Früherkennungsprogramm gemäß Abschnitt B III Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie), den Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV), in der die Eckpunkte des Mammographie-Screenings – wie die Kriterien, nach denen Personen an der Untersuchung teilnehmen können, Anforderungen an Personal, Geräte und die Durchführung der Untersuchung – abgebildet wurden.