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04.01.2021

Anpassungen in der Onkologie-Vereinbarung zum 1. Januar 2021

Onkologie-Vereinbarung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Kleinere Anpassungen in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) gelten ab 1. Januar 2021.

Auf verschiedene kleinere Anpassungen in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) zum 1. Januar 2021 haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt. Die Änderungsvereinbarung beinhaltet folgende Details: 

Streichung von zwei Protokollnotizen

  • Die zweite Protokollnotiz zum Anhang 2 Abrechnung und Vergütung zur Onkologie-Vereinbarung sieht seit Einführung der Onkologie-Vereinbarung im Jahr 2010 die Erstellung einer Liste der Medikamente vor, bei deren Anwendung die Kostenpauschale 86516 (Zuschlag für die intravasal applizierte medikamentöse Tumortherapie) berechnungsfähig ist. Anstelle einer erneuten Verlängerung der Frist zur Erstellung der Medikamentenliste wird die Protokollnotiz vollständig gestrichen.
  • In der zweiten Protokollnotiz zur Onkologie-Vereinbarung wird Satz 2 gestrichen, sodass nunmehr keine Anpassung der Bewertung der Kostenpauschale 86520 (Zuschlag für die orale medikamentöse Tumortherapie) erfolgt. Die Partner dieser Vereinbarung hatten sich darauf verständigt, bis zum 30. Juni 2020 die Angemessenheit der Bewertung der vg. Kostenpauschale zu prüfen und gegebenenfalls zum 1. Januar 2021 anzupassen.

Weitere Änderungen und Fristverlängerungen

  • Die Fristen in § 6 Absatz 7 und Anhang 1 Satz 3 (EDV-Dokumentation) werden um ein weiteres Jahr verlängert; somit wird bis zum 1. Januar 2022 die Einführung einer standardisierten maschinenlesbaren EDV-Dokumentation für die patientenbezogene Dokumentation angestrebt.
  • Die obsolete Fußnote zum § 6 Absatz 1 Nummer 6 wird gestrichen. Sie beinhaltete, dass Ärzte, die bereits vor dem 31.12.2018 eine Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung erhalten haben, bis spätestens 28.02.2019 den kooperierenden palliativmedizinischen Arzt an die Kassenärztliche Vereinigung melden müssen.
  • In § 7 Nummer 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz „entsprechende Angebote der jeweiligen Krankenkasse sind zu nutzen“ gestrichen, da die Durchführung von Pharmakotherapieberatungen durch Krankenkassen aufgrund der Regelungen in § 305a SGB V nicht mehr möglich ist.