Seit dem 15. November 2020 können Tumortherapiefelder zur Behandlung von neu diagnostizierten Glioblastomen (WHO Grad IV) eingesetzt werden. Drei neue GOP bilden die Leistung im EBM ab.
Um bei aggressiven Hirntumoren das Wachstum zu verlangsamen, können seit dem 15. November Tumortherapiefelder (TTF) eingesetzt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im April beschlossen, dass diese neue Behandlungsmethode Kassenleistung wird. Die Details zur Abrechnung und Vergütung hat der Bewertungsausschuss jetzt festgelegt.
Zur Abrechnung werden drei Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär:
GOP | Beschreibung | Vergütung | Abrechnungshinweise |
30310 | Indikationsstellung zur Behandlung eines Patienten mit Tumortherapiefeldern | 128 Pkt. / 4,06 Euro | 1x im Krankheitsfall (umfasst vier Quartale) |
30311 | Zusatzpauschale für Behandlung und/oder Betreuung eines Patienten mit Tumortherapiefeldern | 235 Pkt. / 5,82 Euro | 1x im Behandlungsfall (umfasst ein Quartal); im Arztfall nicht neben GOP 13500 |
30312 | Zusatzpauschale für Entscheidung über Ausrichtung von Tumortherapiefeldern zur Behandlung des Glioblastoms | 65 Pkt. / 7,14 Euro | bis zu 3x im Behandlungsfall‚ (umfasst ein Quartal) |
Verordnung als Medizinprodukt
Auch die Kostenübernahme für die Geräte zur Anwendung der Tumortherapiefelder wurde geregelt. Vertragsärztinnen und –ärzte verordnen TTF als Medizinprodukte über das Formular 16 „Verordnung von Hilfsmitteln“. Die Bezeichnung der Hilfsmittelleistung wird mit „Optune“ angegeben. Der Patient reicht die Verordnung zur Genehmigung bei seiner Krankenkasse ein.