Seit dem 2. November können wieder die GOP 01433 und die GOP 01434 abgerechnet werden. Damit wird die Möglichkeit der telefonischen Beratung von Personen wieder ausgeweitet.
Seit dem 2. November können wieder die GOP 01433 und die GOP 01434 abgerechnet werden. Damit wird die Möglichkeit der telefonischen Beratung von Personen wieder ausgeweitet.
Bereits im zweiten Quartal war es möglich, telefonische Konsultationen abzurechnen. Ende Oktober haben die KBV und der GKV-Spitzenverband sich darauf geeignet, diese Sonderregelung aufgrund der steigenden Infektionszahlen mit COVID-19 zu reaktivieren. Sie gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2020.
Ärzte und Psychotherapeuten können nunmehr seit Montag wieder die GOP 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) und die GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) abrechnen. Dabei gibt es wieder unterschiedlich hohe „Telefon-Kontingente“ für die einzelnen Fachgruppen.
Nur bei bekannten Patienten
Möglich ist die besondere Abrechnung der telefonischen Konsultation wiederum nur bei Patienten, die der Arzt oder Psychotherapeut bereits kennt. Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn er in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis war.
Psychotherapeuten, Hausärzte und Ärzte anderer Fachgruppen, die die GOP 01433 und 01434 als Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale erhalten, können die Leistungen auch abrechnen, wenn ein Patient in dem Quartal bereits in der Sprechstunde war.
Telefonisches Gespräch bei Substitutionsbehandlung
Das therapeutische Gespräch im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer ist ab dem 2. November ebenfalls wieder bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt über die GOP 01952 berechnungsfähig.
Abrechnungsvorgaben und Gesprächskontingente
GOP 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro)
Gilt für die folgenden Arztgruppen:
Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- FÄ für Neurologie, FÄ für Nervenheilkunde
- FÄ für Neurologie und Psychiatrie
- FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie
- FÄ für Neurochirurgie
- FÄ für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
Regelungen im Einzelnen:
Die GOP 01433 wird als Zuschlag zur GOP 01435 EBM für die telefonische Beratung durch den Arzt/Psychotherapeuten oder zur Grundpauschale zum Ansatz gebracht. Dabei kann die GOP 01433 EBM taggleich mit der GOP 01435 EBM abgerechnet werden. Die GOP 01433 EBM ist im Arztfall auch neben den Grundpauschalen berechnungsfähig, wenn bereits im Voraus ein persönlicher Kontakt erfolgte oder nachgelagert erfolgt. Die Berechnungsfähigkeit der GOP 01435 EBM entfällt bei Ansatz der Grundpauschalen. Es ist möglich, den Patienten sowohl telefonisch als auch persönlich oder per Videosprechstunde zu betreuen. Die GOP 01433 kann bis zu 20 mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson abgerechnet werden.
Bei Berechnung der GOP 01433 im Arztfall wird für die GOP 01433 und die fachgruppenspezifischen Einzelgesprächsleistungen (z. B. GOP 23220) ein Punktzahlvolumen je Arztfall gebildet, aus dem alle nach diesen GOP abgerechneten Leistungen im Arztfall zu vergüten sind. Der Höchstwert für das Punktzahlvolumen je Arztfall beträgt 3.080 Punkte.
GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro)
Gilt für Arztgruppen mit Gesprächsleistungen im Fachgruppenkapitel des EBM:
- Hausärzte,
- Kinder- und Jugendärzte, und
- Schmerztherapeuten
Regelungen im Einzelnen:
Die GOP 01434 EBM wird als Zuschlag zur GOP 01435 EBM für die telefonische Beratung durch den Arzt oder zur Versichertenpauschale 0300/04000 bzw. zur Grundpauschale 30700 zum Ansatz gebracht. Dabei kann die GOP 01434 taggleich mit der GOP 01435 abgerechnet werden. Die GOP 01434 ist im Arztfall auch neben den Versichertenpauschalen 03000/04000 bzw. der Grundpauschale 30700 berechnungsfähig, wenn bereits im Voraus ein persönlicher Kontakt erfolgte oder nachgelagert erfolgt. Die Berechnungsfähigkeit der GOP 01435 EBM entfällt bei Ansatz der Versicherten- oder Grundpauschale.
Die GOP 01434 kann bis zu 6-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 5 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson abgerechnet werden. Bei Ansatz der Versichertenpauschalen 03000/04000 wird die GOP 01434 bei Haus- und Kinderärzten im Budget für die Gesprächsleistungen (GOP 03230, 04230, 04231) berücksichtigt.
GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro)
Gilt für Arztgruppen ohne Gesprächsleistungen im Fachgruppenkapitel des EBM:
Gruppe 1 | Gruppe 2 |
Gynäkologen HNO-Ärzte Dermatologen fachärztliche Internisten Orthopäden FÄ für Sprach-, Stimm-, und kindliche Hörstörungen Urologen | Anästhesisten Augenärzte Chirurgen Humangenetiker Laborärzte Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen Nuklearmediziner Pathologen Radiologen Strahlentherapeuten Physikalische und Rehabilitative Medizin |
Regelungen im Einzelnen:
Die GOP 01434 EBM wird für diese Arztgruppen als Zuschlag zur GOP 01435 EBM für die telefonische Beratung durch den Arzt zum Ansatz gebracht. Die Berechnungsfähigkeit der GOP 01434 und 01435 EBM entfällt bei Ansatz der Grundpauschale.
Die GOP 01434 kann für Ärzte der Gruppe 1 bis zu 5-mal und für Ärzte der Gruppe 2 bis zu 2-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mindestens 5 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson abgerechnet werden.