Seit dem 7. Oktober kann die Arbeitsunfähigkeit auch im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden. Für den Versand der Bescheinigungen wurden zwei Kostenpauschalen in den EBM aufgenommen.
Wie bereits im Juli berichtet, hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dass unter bestimmten Voraussetzung die Arbeitsunfähigkeit auch im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden kann. Dieser Beschluss ist seit dem 7. Oktober 2020 in Kraft.
Für den Versand dieser Bescheinigungen an die Patienten hat der Bewertungsausschuss (BA) rückwirkend zum 7. Oktober zwei neue Kostenpauschalen in den EBM aufgenommen, die jeweils mit 81 Cent bewertet sind:
- Kostenpauschale 40128 für die AU-Bescheinigung (Muster 1)
- Kostenpauschale 40129 für die Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
Die beiden Kostenpauschalen wurden eingeführt, weil im EBM mit der Kostenpauschale 40110 bisher nur der Postversand von Dokumenten, nicht aber der Versand von Dokumenten an Patienten abgebildet war.
Bitte beachten: Die bundesmantelvertraglichen Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie zur Vergütung des postalischen Versands der AU-Bescheinigung und des Musters 21 bei Ausstellung nach einem Telefonat bleiben hiervon unberührt. Hierfür ist weiterhin die mit 90 Cent bewertete Pseudo-GOP 88122 berechnungsfähig.