Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zahlreiche Sonderregelungen, die bereits im Frühjahr galten zum 2. November wieder in Kraft gesetzt. Die meisten Reglungen sind bis zum 31. Januar 2021 befristet.
Update 28.01.2021: Aufgrund der anhaltenden Pandemie hat der Gemeinsame Bundesausschuss die bisher erlassenen Sonderregelungen für Verordnungen bis zum 31. März 2021 verlängert. Mehr Infos
Eine Übersicht der seit dem 2. November geltenden Sonderregelungen:
Postalischer Versand von Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese
Folgeverordnungen können nach telefonische Anamnese postalisch an den Patienten versandt werden, unter der Voraussetzung:
- Das der Patient in der Praxis bekannt ist und der Arzt/Psychotherapeut sich vom Zustand des Patienten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat,
- aufgrund derselben Erkrankung zuvor eine unmittelbare persönliche Untersuchung stattfand.
Dazu kann die Portoabrechnung nach GOP (Pseudo-GOP 88122/ 90 Cent erfolgen. Das gilt nur in Fällen, in denen der Patient in der Praxis bereits in Behandlung ist (d.h. die Karte nicht eingelesen werden muss, weil die Versichertendaten aus der Praxis-EDV übernommen werden können).
Folgeverordnungen können nach telefonischer Anamnese postalisch an den Patienten übermittelt werden. Das gilt für Verordnungen bzw. das Ausstellen von
Arzneimittel-Folgeverordnungen
- Häuslicher Krankenpflege - Folgeverordnungen
- Heilmittel-Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls bzw. erneute Verordnung
- Hilfsmittel-Folgeverordnungen von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, Zubehörteile oder Ersatzbeschaffungen für Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, mit Ausnahme für Seh- und Hörhilfen
- Krankenbeförderung-auch erstmalig (Krankenfahrten und Krankentransporte)
- Überweisungen
Das Porto bei Übersendung kann zusätzlich auch für AU-Bescheinigungen und Folgeverordnungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV; Muster 63) abgerechnet werden.
Tipp: Dokumentieren Sie das Telefonat (die Verordnungsnotwendigkeit). Verordnen Sie bitte weiterhin nur die Menge, die der Patient bis zum nächsten geplanten Kontakt benötigt.
Die Regelung ist befristet bis zum 31.01.2021 (die Portokostenregelung gilt bis 31.12.2020)
Videobehandlung bei bestimmten veranlassten Leistungen möglich
Folgende Leistungen können bei in Behandlung befindlichen Patienten auch per Video (datenschutzkonform) durchgeführt werden, wenn eine persönliche Behandlung des Patienten aufgrund der Corona-Pandemie nicht erfolgen kann:
- Psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP, 27a des Leistungskataloges)
- Soziotherapie
- Heilmittel (nur Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie mit Ausnahme der Schlucktherapie, Ergotherapie, Physiotherapie für die Übungsbehandlung, die allgemeine Krankengymnastik (KG und KG-Atemtherapie) und für die Krankengymnastik-Mukoviszidose, Ernährungstherapie)
Ein gesonderter Hinweis auf der Verordnung ist nicht erforderlich. Die Entscheidung wird in Abstimmung zwischen dem Therapeuten und dem Patienten getroffen.
Vorlage bei der Krankenkasse: Genehmigungsfrist auf 10 Tage erweitert
Die Frist zur Vorlage der Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse wurde von 3 auf 10 Arbeitstage erweitert. Dies gilt für folgende Leistungen:
- Häusliche Krankenpflege
- Soziotherapie
- Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV)
Verschiedene Fristen verlängert oder ausgesetzt
Häusliche Krankenpflege:
Folgeverordnungen sind rückwirkend für bis zu 14 Tage möglich. Die Frist, nach der diese in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen ist, ist ausgesetzt.
Hilfsmittel:
Frist (28 Kalendertage bis zum Beginn der Versorgung mit dem Hilfsmittel) ausgesetzt
Heilmittel:
- Verordnung behält ihre Gültigkeit, wenn die Behandlung erst innerhalb von 28 Tagen (regulär waren es 14 Tage) aufgenommen wird. Diese Regel gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2020.
- Verordnungen behalten ihre Gültigkeit auch, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird
Krankenbeförderung:
Keine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich für Krankentransporte zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von an COVID-19-Erkrankten oder Verdachtsfällen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen (ist auf dem Formular anzugeben)
Diese Sonderreglung gilt solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (aktuell bis 31. März 2021).
Entlassmanagement durch Krankenhäuser
Verordnungen für bis zu 14 Tage möglich
Bis zu 14 (anstelle von 7) Tage dürfen Krankenhäuser folgende Verordnungen ausstellen:
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Häusliche Krankenpflege
- Heilmittel (Behandlung muss nach 21 Kalendertagen beendet sein)
- Hilfsmittel
- Soziotherapie
- Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV)
Arzneimittelrezepte
Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement hat der G-BA die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen ausgesetzt. Für sonstige Produkte wie Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden. Die Einlösefrist für Entlassrezepte wurde auf sechs Werktage verlängert.
Die Sonderreglungen zum Entlassmanagement gelten solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (aktuell bis 31. März 2021)
Mehr Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe
Apotheker haben während der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten zum Austausch von Arzneimitteln. Diese und weitere Maßnahmen sieht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor, die seit 22. April 2020 in Kraft ist:
- In Fällen, in denen das nach den gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, dürfen Apotheker ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben.
- Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorhanden und das eigentlich abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein anderes lieferbares, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben werden.
- Nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist auch die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels möglich, wenn weder das eigentlich abzugebende noch ein entsprechendes wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist. Dies gilt auch, wenn der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels mit dem Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen hat. Der Apotheker muss dies jeweils auf dem Arzneiverordnungsblatt dokumentieren, der Arzt muss also kein neues Rezept ausstellen.
- Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bei der Packungsgröße, der Packungsanzahl, der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und der Wirkstärke von der ärztlichen Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Verwendung von BtM-Rezeptformularen durch andere Ärzte
Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, dürfen Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden.
Erleichterungen bei der Substitutionstherapie
Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen. Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönlichen Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.
Gilt bis: längstens 31. März 2021
Hinweis und Tipp: Alle Verordnungen (verordnete und veranlasste Leistungen) unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot und der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Verordnen Sie daher bitte entsprechend der Notwendigkeit ausreichend und zweckmäßig und dokumentieren Sie dies.