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03.11.2020

Übergangsregelung ermöglicht die Beschaffung von Praxisausweisen ohne eHBA

Ausgabe von Praxisausweisen

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.

Bis Ende des ersten Quartals 2021 können Praxisausweise auch dann ausgegeben werden, wenn Leistungserbringer noch keinen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzen.

Am 20. Oktober ist das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) in Kraft getreten. Dieses regelt unter anderem, dass Praxisausweise nur noch von Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bestellt werden können, die einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzen. 

Da diese Kopplungen zu Verzögerungen beim Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) führen, hat das Bundesgesundheitsministerium einer Übergangslösung zugestimmt. Danach können Ärzte und Psychotherapeuten auch dann einen Praxisausweis (SMC-B-Karte) erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie den eHBA beantragt haben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung klärt derzeit die Umsetzung mit den SMC-B-Anbietern. Die Regelung gilt bis zum Ende des ersten Quartals 2021.