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16.10.2020

AU-Bescheinigung ist ab sofort wieder per Telefon möglich

Corona-Pandemie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.

Ab dem 19. Oktober bis Ende des Jahres dürfen Vertragsärztinnen und -ärzte Patienten wieder bis zu sieben Kalendertage am Telefon krankschreiben. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen.

Update 04.12.2020: Der G-BA hat die Sonderregelung bis zum 31. März 2021 verlängert.

Auf Grund der aktuellen Corona-Lage dürfen Vertragsärztinnen und -ärzte Patienten befristet vom 19. Oktober bis zum 31. Dezember dieses Jahres wieder bis zu sieben Kalendertage am Telefon krankschreiben. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Sitzung am 15. Oktober 2020 beschlossen. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Erkrankungen der oberen Atemwege handelt. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Damit können Infekt-Patienten zu Hause bleiben und müssen wegen der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht extra in die Praxis kommen. Die Regelung gilt für die AU-Bescheinigung (Muster 1) sowie die „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21).

Darüber hinaus können Krankenhausärztinnen und -ärzte im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen.

Bundesweit war die telefonische Krankschreibung bereits in der Anfangsphase der Pandemie möglich. Die Sonderregelung wurde auf Grund des geringeren Infektionsgeschehens zum 31. Mai 2020 beendet.

Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt:

  • Versicherten- bzw. Grundpauschale plus Pseudo-GOP 88122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis oder hatte einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde
  • GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) plus Pseudo-GOP 88122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal weder in der Praxis noch in einer Videosprechstunde

Verwendung der eGK:

Auch für die telefonische AU-Bescheinigung benötigen Ärzte für die Abrechnung die Versichertenstammdaten des Patienten. Hierbei gibt es folgende drei Konstellation:

  • Der Patient war in dem Quartal in der Praxis, die elektronische Gesundheitskarte wurde eingelesen: Die Versichertendaten liegen bereits vor.
  • Der Patient ist der Praxis bekannt, war in dem Quartal aber nicht da: Die Praxis übernimmt die Versichertendaten aus der Patientenakte.
  • Der Patient ist unbekannt, er war noch nicht in der Praxis. Das Praxispersonal erfragt am Telefon die Versichertendaten und pflegt sie händisch ein: Name des Versicherten, Wohnort des Versicherten (PLZ), Geburtsdatum des Versicherten, Krankenkasse, Versichertenart (Mitglied, Familienversichert, Rentner)