Um Telekonsilien in der vertragsärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung zu fördern, wurden zum 1. Oktober 2020 neue Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Das hat der ergänzte Bewertungsausschuss beschlossen.
Der Beschluss sieht vor, dass die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01670, 01671 und 01672 in den Abschnitt 1.6 des EBM aufgenommen werden. Diese Leistungen können alle Facharztgruppen berechnen. Ziel ist, das Angebot an Telekonsilien auszuweiten und sie zu etablieren.
Mit dem Beschluss setzt der ergänzte Bewertungsausschuss einen Auftrag aus dem Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) um. Die neuen Leistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung extrabudgetär vergütet.
Die neuen Leistungen im Einzelnen:
Einholung eines Telekonsiliums – GOP 01670
Die neue Leistung nach der GOP 01670 ist ein Zuschlag zu den jeweiligen vertragsärztlichen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen. Sie beinhaltet obligat die Beschreibung der medizinischen Fragestellung, die Zusammenstellung aller für die Befundung relevanten Informationen, die Einholung der Einwilligung des Patienten und die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen Die GOP 01670 ist mit 110 Punkten bewertet und zweimal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Telekonsiliarische Beurteilung – GOP 01671
Die Leistung nach der GOP 01671 beinhaltet die konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt. Der Auftrag zur konsiliarischen Beurteilung kann sowohl von einem Vertragsarzt nach der GOP 01670 als auch von einem Vertragszahnarzt nach der entsprechenden Ziffer des Bewertungsmaßstabes zahnärztlicher Leistungen (BEMA) kommen. Die GOP 01671 für die telekonsiliarische Beurteilung ist mit 128 Punkten bewertet (einmal im Behandlungsfall) und umfasst die telekonsiliarische Leistung für eine Dauer von bis zu zehn Minuten. Die telekonsiliarische Beurteilung gemäß der GOP 01671 können sowohl Vertragsärzte als auch im Krankenhaus tätige, nicht ermächtigte Ärzte berechnen.
Zuschlag zur telekonsiliarische Beurteilung – GOP 01672
Bei zeitaufwändigeren telekonsiliarischen Beurteilungen ist die GOP 01672 als Zuschlag zur GOP 01671 berechnungsfähig. Der Zuschlag ist mit 65 Punkten bewertet und ist je weitere vollendete fünf Minuten maximal dreimal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Auch den Zuschlag nach der GOP 01672 können sowohl Vertragsärzte als auch im Krankenhaus tätige, nicht ermächtigte Ärzte berechnen.
Bei Videokonsilium ist Technikzuschlag berechnungsfähig
Wird im Rahmen eines Telekonsiliums ein Videokonsilium zwischen einholendem und konsiliarisch tätigem Arzt mittels eines zertifizierten Videodienstanbieters durchgeführt, kann die initiierende Ärztin oder der initiierende Arzt den Technikzuschlag nach der GOP 01450 berechnen. Die GOP 01450 ist nur vom Vertragsarzt abrechnungsfähig, der die Videofallkonferenz initiiert hat.
Keine Neuregelungen für telekonsiliarische Befundbeurteilungen von Röntgen- und CT-Aufnahmen
Die bestehenden Leistungen im Zusammenhang mit telekonsiliarischen Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen und CT-Aufnahmen gemäß 34.8 EBM sind von den Neuregelungen nicht betroffen. Am Behandlungstag sind die GOP 01670 bis 01672 nicht neben den telekonsiliarischen Leistungen des Abschnitts 34.8 berechnungsfähig.
Unter einem Telekonsil versteht man die zeitgleiche beziehungsweise zeitversetzte Kommunikation zwischen einem einholenden Arzt und einem Konsiliararzt. Dafür muss der Austausch der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellung sowie der sonstigen, für die telekonsiliarische Beurteilung dieser medizinischen Fragestellung relevanten Patienteninformationen, elektronisch erfolgen.
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