Aufgrund der Coronavirus-Pandemie müssen Ärztinnen und Ärzte, die an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmen, für das Jahr 2020 weniger Fortbildungen nachweisen.
Um die Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung aufrechtzuerhalten, müssen Ärztinnen und Ärzte bestimmte Nachweise jahresbezogen bis zum 31. März des Folgejahres bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung einreichen.
Da davon ausgegangen werden muss, dass aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der damit einhergehenden Absage bzw. Verschiebung von zahlreichen Kongressen und Fortbildungen die geforderten Nachweise für das Jahr 2020 nur schwer zu erreichen sind, haben die KBV und der GKV-Spitzenverband eine Sonderregelung für das Kalenderjahr 2020 vereinbart. Hierfür wurde mit Wirkung zum 1. September 2020 in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) eine neue Nummer 7 im Paragraph 7 angefügt.
Somit sind anstatt 50 nur 30 CME-Punkte nachzuweisen.
Des Weiteren ist die Teilnahme an einer (statt mindestens zwei) industrieneutralen durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapieberatung ausreichend.
Die Sonderregelung betrifft nicht die nachzuweisenden Mindestpatientenzahlen, die Fortbildung des Personals und die stichprobenweise Überprüfung der einheitlichen Dokumentation.
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