Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Vakuumversiegelungstherapie von Wunden als neue Behandlungsmethode in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen. Der EBM wurde entsprechend zum 1.10. angepasst.
Primärer Wundverschluss
Zum 1.Oktober 2020 wurden im EBM die Abschnitte 31.2.14 sowie 36.2.14 mit den neuen GOP 31401 und 36401 für die Vakuumversiegelungstherapie für den primären Wundverschluss aufgenommen. Sie können von operativ tätigen Fachärzten abgerechnet werden. Die Vakuumversiegelungstherapie für den primären Wundverschluss wird über die GOP 31401 (68 Punkte / 7,47 Euro) und die GOP 36401 (64 Punkte / 7,03 Euro) abgebildet.
Die GOP sind als Zuschlag zu einem Eingriff des EBM-Abschnitts 31.2 (ambulante Operationen) beziehungsweise 36.2 (belegärztliche Operationen) einmal am Behandlungstag berechnungsfähig. Die Finanzierung erfolgt – als Leistungen des ambulanten und belegärztlichen Operierens – dauerhaft außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und somit extrabudgetär zu festen Preisen.
Für die Vakuumversiegelungstherapie beim primären Wundverschluss muss kein OPS Kode angegeben werden. Auf die Aufnahme eines OPS- Kodes in den Anhang 2 des EBM wurde verzichtet, da die Anlage des Vakuumversiegelungsverbandes beim intendierten primären Wundverschluss Bestandteil der Schnitt-Naht-zeit des Haupteingriffes ist.
Sekundärer Wundverschluss
Für den sekundären Wundverschluss wurde die neue GOP 02314 (135 Punkte / 14,83 Euro) in den Abschnitt 2.3 des EBM aufgenommen. Die GOP kann neben operativ tätigen Fachärztinnen und Fachärzten auch von weiteren Fachgruppen berechnet werden (siehe Beschluss des BA). Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär.
Sachkosten
Für die bei der primären und sekundären Vakuumversiegelungstherapie anfallenden Sachkosten werden außerdem vier leistungsbezogene Kostenpauschalen (GOP 40900 bis 40903) in den neuen EBM-Abschnitt 40.17 eingeführt. Die Finanzierung der Kostenpauschalen erfolgt zunächst außerhalb der MGV.
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