Ab 1. Oktober 2020 kann für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken für die Dauer von mehr als sechs Stunden bei oraler Gabe von Siponimod die Gebührenordnungsposition (GOP) 01517 berechnet werden.
Die GOP 01517 ist mit 1.299 Punkten bewertet und kann von den Fachgruppen des EBM-Kapitels 16 (Neurologie, Nervenheilkunde) berechnet werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Der Bewertungsausschuss hat die Aufnahme der gesonderten Leistung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab befristet für zwei Jahre beschlossen. Zum 1. Oktober 2022 wird die GOP 01517 in den Leistungskatalog nach den GOP 01510 bis 01512 überführt und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet.
Hintergrund: Das Medikament Mayzent® (Wirkstoff: Siponimod) wird unter bestimmten Voraussetzungen zur Behandlung von Erwachsenen mit sekundär progredienter Multipler Sklerose (MS) angewendet. Die zugehörige Fachinformation sieht vor, dass nach Gabe des Wirkstoffs eine mehrstündige Überwachung medizinisch geboten sein kann.