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09.09.2020

Leistungen wurden rückwirkend zum 1. Juli angepasst

Chronische Niereninsuffizienz
Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.

Rückwirkend zum 1. Juli 2020 wurde in der Anlage 9.1. des Bundesmantelvertrages-Ärzte zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patientinnen und Patienten mehrere Leistungen angepasst.

Folgende Leistungen haben sich geändert:

Dokumentation gemäß DeQS-RL

Laut Beschluss des Bewertungsausschusses vom 17. Juni 2020 können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ab dem 1. Juli 2020 für den Dokumentationsaufwand im Rahmen der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung bei der Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einen Zuschlag abrechnen. 

  • GOP 04567: Zuschlag für die Dokumentation gemäß der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL; EBM-Abschnitt für pädiatrische Nephrologie und Dialyse)
  • GOP 13603: Zuschlag für die Dokumentation gemäß der DeQS-RL (EBM-Abschnitt für Nephrologie und Dialyse) 
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie, die eine Genehmigung für Blutreinigungsverfahren haben, können die GOP 04567 abrechnen. Die GOP 13603 gilt nur für Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“ und/oder für Vertragsärzte, die eine Genehmigung für Blutreinigungsverfahren haben. 
  • Die GOP 04567 und 13603 sind zunächst bis zum 30. September 2021 befristet.

Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen auf SARS-CoV-2 aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App

Laut Beschluss des Bewertungsausschusses vom 12. Juni 2020 kann ein Abstrich bei den Versicherten abgerechnet werden, die sich infolge eines Warnhinweises der Corona-Warn-App auf das beta-Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. 

GOP 02402: Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen auf das beta-Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App zum Ausschluss einer Erkrankung 

Videosprechstunde beziehungsweise Videofallkonferenz

Hierbei handelt es sich um Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Änderung des EBM vom 21. Februar 2017 sowie vom 28. August 2019.

  • GOP 01450: Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten- und Grundpauschalen für die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde oder für eine Videofallkonferenz gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä 
  • GOP 01451: Anschubförderung für Videosprechstunden gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä im Rahmen der Betreuung von Patienten in der haus-/fachärztlichen Versorgung 

Hinweis: Die Leistungen nach GOP 01450 und 01451 können gemäß dem neuen Absatz (2b) erbracht werden, sind entgegen der Regelung in Absatz 1 jedoch nicht zwingend vorzuhalten.