Praxen, die Reiserückkehrer auf SARS-CoV-2 getestet haben, rechnen die Abstriche außerhalb der Quartalsabrechnung ab. Eine Eingabemaske für die Meldung steht im Online-Portal der KV Berlin bereit.
Im Rahmen der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (RVO BMG) können Personen, die in Bundesrepublik Deutschland einreisen, innerhalb von 72 Stunden nach Einreise (u. a.) in vertragsärztlichen Praxen einen COVID-19-Abstrich durchführen lassen. Dies gilt auch für Einreisende aus Risikogebieten im Ausland, die verpflichtet sind, sich einem Test zu unterziehen. Die Leistung des Abstrichs (inkl. Gespräch und ggf. Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis) wird nach RVO BMG pauschal mit 15 Euro vergütet.
Bitte beachten: Die Abrechnung erfolgt außerhalb der Quartalsabrechnung. Die Meldung der durchgeführten Abstriche erfolgt monatlich über das Online-Portal der KV Berlin. Hierzu wurde eine Eingabemaske eingerichtet, in der die durchgeführten Abstriche eines Kalendermonats gemeldet werden können (monatliche Meldung Anzahl Abstriche je Kalendermonat). Sie erreichen die Eingabemaske nach der Anmeldung über Coronavirus-Abfragen > Anzahl der Abstriche RVO BMG. Die Eingabemaske wird vom ersten bis fünften Tag eines Monats zur Verfügung stehen, taggleiche Änderungen sind möglich. Nach Ablauf des Tages, an dem die Eingabe erfolgte, ist eine Änderung im kommenden Monat möglich.
Praxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Privatpraxen), wenden sich bitte mit einem formlosen Antrag an die KV Berlin, damit die zum Datenaustausch relevanten Informationen ausgetauscht werden können.