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04.08.2020

Testung von Ein- und Rückreisenden nach geänderter Rechtsverordnung

Corona-Pandemie
Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.

Gemäß Rechtsverordnung des BMG sollen Personen, die nach Deutschland ein- oder zurückreisen, Anspruch auf eine Testung haben. Die RVO regelt auch die Abrechnung und Vergütung der ärztlichen Leistung.

In der geänderten Rechtsverordnung, die zum 1. August 2020 in Kraft getreten ist, wurde der Anspruch auf Testungen für die Personen erweitert, die sich außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben und nach Deutschland zurückkehren – unabhängig davon, ob sie aus einem Risikogebiet einreisen.

Der Anspruch auf eine Testung für Reiserückkehrer umfasst neben den Leistungen der Labordiagnostik die folgenden ärztlichen Leistungen:

  • das Gespräch im Zusammenhang mit der Testung
  • die Entnahme des Körpermaterials (Abstrich)
  • bei Bedarf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die Leistungen sollen gemäß der Rechtsverordnung des BMG durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte erbracht werden. Dabei wurde durch das BMG festgelegt, dass die vorgenannten ärztlichen Leistungen, mit Ausnahme der Labordiagnostik, pauschal mit 15 Euro je Testung vergütet werden. Diese Pauschale gilt für alle zu testenden Personen, unabhängig davon, wo sie bzw. ob sie krankenversichert sind. D.h. der Anspruch auf Testung nach einem Auslandsaufenthalt gilt auch für PKV-Versicherte, Versicherte über Sonstige Kostenträger und Personen ohne Krankenversicherungsschutz.

Die Abrechnung der pauschalen Vergütung muss monatlich über die KV Berlin erfolgen, spätestens bis zum Ende des Folgemonats. Die KV Berlin bereitet derzeit vor, dass Sie die Abrechnung über das Online-Portal durchführen können. Der Form nach melden Sie unter Ihrer BSNR für den jeweiligen Monat die Anzahl der Testungen für Reiserückkehrer aus dem Ausland und bestätigen, alle Abrechnungsunterlagen und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen Dokumentationen in Ihrer Praxis hinterlegt zu haben. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt seitens der KV gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Wichtig: Ein Nachweis der vorgenommenen Testungen via Fax oder E-Mail kann von der KV Berlin nicht angenommen und bearbeitet werden.

Die Auszahlung der Vergütung geschieht seitens der KV Berlin über die hinterlegten Praxiskonten nach Erstattung der abgerechneten Gelder durch das BAS.

Wer wann getestet werden kann/soll und wie die Tests abgerechnet werden, entnehmen Sie bitte diser Übersicht.

Welches Formular wird benutzt?

Es wird ein neues Muster OEGD geben. Der Druck und die Auslieferung des neuen Musters OEGD an die KV Berlin kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Zur Bestellung des Musters können sich Vertragsärzte an die KV, Abteilung Annahme/Versand wenden. Bis dahin gilt für die Vertragsärzte folgende Übergangsregelung:

  • Im Falle eines Rückkehrers aus dem Ausland trägt der Arzt das Wort „Rückkehrer“ unter der Zeile „Test nach Meldung erhöhtes Risiko nach Meldung durch Corona-Warn-App“ auf dem Muster 10c ein. Eine Markierung des Feldes „Testung nach Meldung“ oder „Diagnostische Abklärung“ ist nicht vorzunehmen.
  • Sofern auch das Formular 10c noch nicht vorliegt, erfolgt die Veranlassung auf Formular 10 mit entsprechendem Hinweis auf den Testanlass.
  • Dort, wo noch das alte Muster OEGD vorliegt, sollte dieses verwendet werden. Bitte das Feld „§ 4 Risikogebiet“ ankreuzen und „Reiserückkehrer“ ergänzen.