Coronabedingt können nichtärztliche Praxisassistenten schon vor Abschluss ihrer Fortbildung tätig werden und delegationsfähige Leistungen nach Erteilung der Genehmigung durch die KV Berlin erbringen.
Die KBV hat sich mit den Krankenkassen auf diese Sonderregelung geeinigt und darauf reagiert, dass angesichts der Corona-Pandemie viele Kurse vollständig ausgesetzt sind oder der Unterricht nur teilweise erfolgt. Entsprechend wurden Änderungen in der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 zum BMV-Ärzte) vorgenommen.
Somit kann die Genehmigung für den Einsatz einer nichtärztlichen Praxisassistentin und einem nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPA) von der KV Berlin auch dann erteilt werden, wenn eine bereits begonnene Fortbildung zur NäPA noch läuft und der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt.
Die Sonderregelung gilt rückwirkend ab 1. Juli 2020 und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Haus- und Facharztpraxen können nichtärztliche Praxisassistenten beschäftigen, die sie bei der Betreuung ihrer Patienten – beispielsweise bei Haus- und Pflegeheimbesuchen – unterstützen. Um nichtärztliche Praxisassistenten einsetzen zu können, benötigen Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung der KV Berlin und müssen unter anderem nachweisen, dass die betreffenden Mitarbeiter eine Zusatzqualifikation erworben haben. Erst mit der Genehmigung dürfen die delegationsfähigen Leistungen gemäß den Gebührenordnungspositionen 03060 bis 03065 und 38200, 38202, 38205 und 38207 abgerechnet werden.