Schliessen
InstagramYoutube

Zurück

31.07.2020

Zuschläge für Kurzzeittherapie

Hinweis zur Abrechnung
Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.

Zuschläge nach der GOP 35591 (Einzelbehandlung), 35593 bis 35599 (Gruppenbehandlung) können nicht automatisiert zugesetzt werden, sondern müssen in die Quartalsabrechnung eingetragen werden.

Im Sonder-PID Nummer 27 vom 11. Mai und im KV-Blatt 4/2020 haben wir falsch vermeldet, dass Zuschläge für die ersten zehn Sitzungen einer Kurzzeittherapie von der KV Berlin automatisch zugesetzt werden. Dies bitten wir zu entschuldigen.

Seit dem 1. April 2020 wird für die ersten 10 Sitzungen einer Kurzzeittherapie (KZT) ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent gezahlt.
Der Zuschlag ist für Einzel- und Gruppenbehandlungen. Schließt die KZT an eine Akutbehandlung an, ist es ebenfalls möglich, für bis zu zehn durchgeführte Sitzungen den Zuschlag zu erhalten. Auch für Einzeltherapien per Videosprechstunde und für Bezugspersonenstunden innerhalb der KZT wird der Zuschlag gezahlt. Die Gesamtmenge von zehn geförderten Sitzungen erhöht sich dadurch nicht.

Die Zuschläge können nur gezahlt werden, wenn die Mindestsprechstundenanzahl gemäß § 19a Abs. 1 der Zulassungsverordnung eingehalten wird.

Bitte beachten: Zuschläge nach der GOP 35591 (Einzelbehandlung), 35593 bis 35599 (Gruppenbehandlung) können nicht automatisiert zugesetzt werden, sondern müssen von Ihnen in die Quartalsabrechnung eingetragen werden. Sollten Sie die Zuschläge im Quartal 2/2020 nicht abgerechnet haben, werden Sie von der Abteilung Abrechnung I kontaktiert. Gegebenenfalls wird dann von der KV Berlin eine manuelle Zusetzung vorgenommen.