Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, dass Qualitätsprüfungen in der neuropsychologischen Therapie ab sofort entfallen. Fakultative Stichprobenprüfungen sollen durch eine noch zu schließende neue QS-Vereinbarung möglich bleiben.
Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Juni 2020 entfallen ab sofort bei der neuropsychologischen Therapie die regelmäßigen Qualitätsprüfungen auf Basis der Richtlinie für die Methoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-Richtlinie). Der entsprechende § 10 der Anlage I Nr. 19 MVV-RL wurde gestrichen. Der Beschluss geht zurück auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, infolge dessen zahlreiche Qualitätsprüfungen seit dem dritten Quartal 2018 ausgesetzt waren.
Damit bei der Durchführung von Leistungen der Neuropsychologie weiterhin fakultative Stichprobenprüfungen durchgeführt werden können, werden die Partner des Bundesmantelvertrags eine QS-Vereinbarung nach § 135 Absatz 2 SGB V beschließen. Diese werde sich auf die Inhalte der bisherigen Prüfungen nach den Vorgaben der MVV-RL beschränken. So lange die neue QS-Vereinbarung nicht beschlossen ist, werden keine Qualitätsprüfungen im Bereich der neuropsychologischen Therapie stattfinden.