Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur intravitrealen Medikamenteneingabe (Qualitätssicherungsvereinbarung IVM) wurde zum 1. Juli 2020 angepasst und um zwei Indikationen erweitert.
Die Leistungen der IVM im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung können nun auch bei der Indikation proliferative diabetische Retinopathie (PDR) durchgeführt werden.
Darüber hinaus umfasst die Indikation einer nicht infektiösen Entzündung des posterioren Augensegments (Uveitis intermedia und/oder posterior) nun auch die IVM zur Prävention eines Rückfalls bei rezidivierender, nicht infektiöser Uveitis, welche den hinteren Augenabschnitt betrifft.