Ärztinnen und Ärzte können für Berliner Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten eine Testungen auf SARS-CoV-2 veranlassen - das regelt eine neue Vereinbarung, die die KV Berlin mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung geschlossen hat.
Die KV Berlin und die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenGPG) sind dabei, einen Vertrag zur Durchführung von Testungen auf SARS-CoV-2 in Praxen niedergelassener Ärzte abzuschließen, um den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) bei seiner Arbeit zu unterstützen. Dies gilt vor allem für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten. Diese können kostenfrei in Vertragsarztpraxen getestet werden, auch wenn eine Veranlassung durch den ÖGD im Einzelfall nicht erfolgt ist. Darüber hinaus können auch Testungen auf Veranlassung des ÖGD – zum Beispiel bei Kontaktpersonen – in der Praxis erfolgen. Die Vereinbarung wird geschlossen, um das gemeinsame Ziel weiter zu verfolgen, die Berliner Bevölkerung auch künftig vor der Infektion mit dem Coronavirus zu schützen.
Zu unserem Bedauern hat sich die Berliner Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci bereits gestern in der RBB-Abendschau zu der Vereinbarung geäußert. Darüber hinaus tätigte sie eine unvollständige Aussage und verwies darauf, dass sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten in den 30 Covid-19-Praxen testen lassen können. Um die aktuelle, missverständliche Presseberichterstattung aufzufangen, musste die KV Berlin bereits heute eine entsprechende Pressemitteilung versenden. Dies war nicht unsere ursprüngliche Absicht. Vielmehr war es geplant, Sie im ersten Schritt zu informieren und erst dann die Öffentlichkeit, damit in den Praxen die Möglichkeit besteht, sich auf die Reiserückkehrer vorzubereiten. Wir bitten Sie daher, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Was bedeutet die Vereinbarung im Detail?
- Asymptomatische Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten (lt. RKI) können zur Testung die Berliner Vertragsarztpraxen aufsuchen. Die anfallenden Kosten für den Abstrich übernimmt die SenGPG, unabhängig davon, ob die zu testenden Personen gesetzlich oder privat versichert sind.
- Bei asymptomatischen Ein- und Rückreisenden aus Risikogebieten genügt für die Berechtigung die Glaubhaftmachung durch den Patienten, dass er aus einem Risikogebiet eingereist ist. In diesen Fällen wird das in den Praxen vorgehaltene Formular ÖGD verwendet. Wichtig: Der Vertragsarzt ist bezüglich der Richtigkeit des Nachweises durch den Berechtigten von einer Haftung freigestellt.
- Darüber hinaus können sich auch asymptomatische Personen mit Wohnsitz in Berlin an Vertragsarztpraxen wenden, die im Auftrag des ÖGD getestet werden sollen. Nach schriftlicher Information durch den ÖGD sowie telefonischer Voranmeldung in einer Praxis können sich diese Personen an einen Vertragsarzt wenden. Als Berechtigungsnachweis gilt das Formular ÖGD, das die Berechtigten vom ÖGD erhalten.
- Die entnommenen Proben werden von der Praxis an ein Labor gesendet. Bei einem positiven Testergebnis teilt der Vertragsarzt dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt und der getesteten Person das Ergebnis unverzüglich (möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung des Laborbefundes) mit und erfüllt die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz.
- Zur Leistungserbringung sind alle zugelassenen Vertragsärzte, bei Vertragsärzten angestellte Ärzte sowie Vertragsärzte und angestellte Ärzte in zugelassenen MVZ berechtigt.
- Die Teilnahme an diesem Vertrag ist für alle Ärzte freiwillig.
- Die KV Berlin übernimmt die Abrechnung der genannten Leistungen gegenüber der Senatsverwaltung.
- Die Formulare ÖGD können von den Praxen mit dem Bestellformular beim Paul Albrechts Verlag abgefordert werden. Seitens des Verlags heißt es, dass mit Hochdruck daran gearbeitet wird, die Vordrucke so schnell wie möglich an die Praxen zu versenden. Die Druck- und Versandkosten übernimmt die SenGPG. Das Muster ÖGD ist auch für Privatpatienten anzuwenden.
- Praxen, die an der Blankoformularbedruckung teilnehmen, können in Kürze die Formulare selbst drucken.
- Sofern der ÖGD die Testung einer großen Anzahl von Berechtigten einer Einrichtung veranlasst, ist auch ein Aufsuchen der Einrichtung durch einen Vertragsarzt möglich.
Wie wird diese Leistung abgerechnet?
- Coronatestabstrich je Patient 25,60 Euro (Entnahme des Abstriches, Versand der Probe an das Labor inkl. Versandmaterial und Porto und ggf. Information über das Ergebnis an die getestete Person bzw. deren Bevollmächtigten und/oder den veranlassenden ÖGD; SNR 99959). Wichtig: Die zusätzliche Abrechung der Versichertenpauschale ist bei kurativem Anlass zulässig.
- Wegepauschale 20 Euro (einmal je Aufsuchen einer Einrichtung, wenn für mindestens zehn Berechtigte in der Einrichtung auf Veranlassung durch den ÖGD Corona-Tests erfolgen sollen; SNR 99960)
- Die Abrechnung erfolgt auf einem separaten Behandlungsschein analog dem Ersatzverfahren lt. Bundesmantelvertrag-Ärzte unter Angabe der SNR im Rahmen der regulären Quartalsabrechnung zu Lasten des Kostenträgers SenGPG Berlin CT, VKNR 72994 (IK 100072994) gegenüber der KV Berlin.
- Die KV Berlin stellt der SenGPG quartalsweise eine Gesamtforderung über die seitens der Vertragsärzte geltend gemachten Leistungen. Die KV Berlin ist gegenüber dem Vertragsarzt berechtigt, von der Vergütung den Verwaltungskostensatz in Höhe von derzeit 2,4 Prozent in Abzug zu bringen.
- Eine parallele privatärztliche Abrechnung bzw. eine Abrechnung dieser Leistungen zu Lasten der GKV ist ausgeschlossen.