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17.07.2020

G-BA beschließt Krankschreibung per Video

Videosprechstunde
Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.

Wenn es die Erkrankung zulässt und der Patient in der behandelnden Arztpraxis bekannt ist, können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nach einer Videosprechstunde ausgestellt werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie so angepasst, dass Vertragsärztinnen und -ärzte die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen per Video feststellen können:

  • Der Patient muss in der Praxis bekannt sein.
  • Die Erkrankung muss im Rahmen einer Videosprechstunde untersucht werden können.
  • Folgekrankschreibungen per Videosprechstunde sind nur möglich, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung in der Praxis festgestellt wurde.

Wichtig: Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Krankschreibung per Videosprechstunde. Außerdem ist eine Krankschreibung ausschließlich auf Basis eines Telefonates, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fragebogens explizit von dem Beschluss ausgenommen.

Die Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie steht nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, sondern geht auf die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung zurück. Hierbei macht der G-BA in einer Pressemitteilung zum Beschluss auch deutlich, dass die unmittelbare persönliche Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt weiterhin der Standard für die Feststellung einer AU sei.

Wird der Beschluss innerhalb der nächsten zwei Monate nicht vom Bundesgesundheitsministerium beanstandet, tritt er nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.