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30.06.2020

Anpassungen der Verordnungssoftware erfolgt verspätet

Verordnungssoftware EAMIV
Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.

G-BA-Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V werden voraussichtlich erst ab dem 1. Oktober 2020 in der Verordnungssoftware strukturiert angezeigt werden.

Die Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung (EAMIV) gibt Anforderungen vor, denen die Verordnungssoftware in den Praxen, entsprechen muss. So sollen ab dem 1. Juli 2020 bei der Anzeige des Arzneimittels in den Suchergebnissen und Vergleichslisten Hinweise angezeigt werden, wenn Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V vorliegen. Zusätzlich müssen weitere Recherchen nach dem Arzneimittel, Wirkstoff sowie dem zugelassenen Anwendungsgebiet ermöglicht werden.

Jetzt wurde bekannt, dass Softwarehersteller, die ihnen gesetzte Frist nicht halten können und die neuen Anforderungen an die Verordnungssoftware qualitätsgesichert voraussichtlich ab dem 1. Oktober zur Verfügung stehen werden. Der Grund läge in einer zu späten Lieferung der Datensätze durch den G-BA. So wäre es nicht möglich gewesen, die Systeme rechtzeitig anzupassen und eine Qualitätssicherung zu gewährleisten.