Zum 1. Juli laufen fast alle Sonderregelungen zur Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege oder der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung aus.
Somit gelten ab 1. Juli wieder viele regulären Fristen und Vorgaben. So dürfen Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen häuslicher Krankenpflege nicht mehr rückwirkend ausstellen. Für die Zeit der Sonderregelung war dies für bis zu 14 Tage rückwirkend möglich.
Für Versicherte gilt nun wieder, dass Verordnungen von Soziotherapie, häuslicher Krankenpflege und spezialisierter ambulanter Palliativversorgung innerhalb von 3 Tagen der Krankenkasse zur Genehmigung vorliegen müssen. Zwischenzeitlich war die Frist auf 10 Tage erweitert worden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) begründete die Beendigung der Sonderregelungen mit der sinkenden Anzahl an Neuinfektionen und der Rückkehr zum vertragsärztlichen Regelbetrieb.
Diese Sonderregelung gilt weiterhin
Bestehen bleibt die Sonderregelung, dass die Heilmitteltherapie erst innerhalb von 28 Tagen beginnen muss, regulär sind es 14 Tage. Auch können Krankentransporte zur ambulanten Behandlung im Zusammenhang mit COVID-19 bis 30. September weiterhin ohne Genehmigung der Krankenkassen verordnet werden.