Am 27. Juni tritt in Berlin die neue SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Kraft. Darin enthaltene Regelungen betreffen auch die Organisation von Arztpraxen und können auch für den Arzt als Arbeitgeber relevant sein.
§ 2 – Schutz- und Hygienekonzept
Arztpraxen müssen entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
§ 4 – Mund-Nasen-Bedeckung
Eine entsprechende Bedeckung ist von Patientinnen und Patienten und deren Begleitpersonen in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen zu tragen, unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht. Mit der Frage, ob darunter auch die psychotherapeutische Behandlung zählt, hat sich die Psychotherapeutenkammer Berlin mit ihrer Rechtsauffassung an die Berliner Senatsgesundheitsverwaltung gewandt und die Antwort der Senatsverwaltung auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
§ 8 – Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
Wichtig für die beginnende Urlaubszeit: Personen, die aus dem Ausland nach Berlin einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich direkt nach der Einreise nach Hause zu begeben und 14 Tage dort aufzuhalten. Zusätzlich muss das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und darüber in Kenntnis gesetzt werden. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt. In Europa gilt derzeit unter anderem Schweden als Risikogebiet. Die aktuellen Risikogebiete werden vom RKI veröffentlicht.
Nach § 11 Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden; Ordnungswidrig handelt nach § 11 Abs. 3 Nr. 26-31 auch derjenige, der als Einreisender/Rückreisender die Pflicht zur Meldung/häuslichen Quarantäne missachtet.