Eine neue PraxisInfoSpezial der KBV fasst alles Wichtige zum Genehmigungsverfahren in der ambulanten Psychotherapie zusammen.
Für Psychotherapeut:innen hat die KBV Hinweise zu fachlichen Anforderungen, Nachweisen, Qualifikationen sowie zu Zweitverfahren in einer PraxisInfoSpezial zusammengestellt. Dabei werden die jüngsten Anpassungen des Weiterbildungsrechts sowie des Psychotherapeutengesetzes berücksichtigt.
Zum Hintergrund
Psychotherapeut:innen, die in Berlin in der vertragsärztlichen Versorgung bestimmte Leistungen anbieten und zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung der KV Berlin. So unterliegen alle Therapieverfahren einer zusätzlichen Qualitätssicherung. Die Voraussetzungen, um eine solche Genehmigung zu erhalten, wurden zum 1. April 2024 überarbeitet und an das aktuelle Weiterbildungsrecht sowie das Psychotherapeutengesetz angepasst.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben dazu die Psychotherapie-Vereinbarung geändert. Hinzugekommen sind außerdem Vorgaben für Fachpsychotherapeut:innen sowie Voraussetzungen für weitere Psychotherapieverfahren („Zweitverfahren“).
Übergangsfrist für Zusatz- und Nachqualifikationen endet
Mit den Anpassungen 2024 wurde eine Übergangsfrist für begonnene oder geplante Aus-, Fort- beziehungsweise Weiterbildungen aufgenommen. Nach dieser kann bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten der Psychotherapie-Vereinbarung eine Qualifikation nach den alten Vorgaben begonnen werden.
Ab dem 1. April 2026 dürfen die entsprechenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungen somit nur noch nach den neuen Vorgaben begonnen werden. Dies betrifft insbesondere die Zusatzqualifikation in Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und die Nachqualifikation in Gruppentherapie.

