Da aktuell keine Verlängerung der Übergangsregelung vorliegt, wird seit dem 2. Dezember 2025 von der Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung abgeraten.
In den Verordnungsnews Nr. 2 Februar 2025 hat die KV Berlin über die Verlängerung der Übergangsreglung zur Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bis zum 2. Dezember 2025 durch das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) informiert.
Aktuelle Situation
Die Übergangregelung bis zum 2. Dezember 2025 ist mittlerweile ausgelaufen. Geplant war eine erneute Verlängerung der Übergangfrist bis zum 31. Dezember 2026 durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP). Der Bundesrat hat am 21. November 2025 in seiner Beratung unerwarteterweise die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen, womit sich das Gesetzgebungsverfahren verzögert.
In einem Schreiben vom 28. November 2025 bittet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), auf Forderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), den GKV-Spitzenverband, die Bundesvereinigung der Apothekerverbände und die KBV, die aktuell gültigen erstattungsrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden, da ein rückwirkendes Inkrafttreten des Gesetzes erwartet wird.
Am 1. Dezember 2025 hat der GKV-Spitzenverband die Bitte des BMG aufgegriffen und seinen Mitgliedern empfohlen, die aktuell gültige Erstattungsregelung für die Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundversorgung weiterhin anzuwenden.
Aktuell liegt der KV Berlin keine Zustimmung der einzelnen Krankenkassen und Verbände vor.
Bedeutung im Praxisalltag
Da aktuell keine Verlängerung der Übergangsregelung vorliegt, wird seit dem 2. Dezember 2025 von der Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung abgeraten. Dies betrifft unter anderem auch silberhaltige Wundauflagen, die direkten Kontakt mit der Wunde haben und antimikrobiell wirkende Stoffe in die Wunde abgeben.
Ein Ausweichen auf Alternativpräparate bei antimikrobiellen Wundauflagen/ Gelen ist schwierig, da apothekenpflichtige topische Antiseptika (z. B. Lösungen mit Polyhexanid oder Octenidin) nach Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie für Erwachsene nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus) zu Kassenkasten verordnungsfähig sind.
Bitte beachten Sie: Bei weiteren Verordnungen über den 2. Dezember 2025 hinaus besteht ein Regressrisiko, da der GKV-Spitzenverband dem Appell zur Weiterverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zwar folgt, aber keine Zustimmung der Krankenkassen vorliegt. Daher wird von der Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung momentan abgeraten. Die KV Berlin empfiehlt die Verordnung auf Privatrezept und die Einreichung durch die Patient:innen bei der gesetzlichen Krankenkasse bzw. eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.
Sprechstundenbedarf
Der Bezug von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung (betrifft silberhaltige Wundauflagen) über den Sprechstundenbedarf ist aktuell ebenfalls nicht möglich.
Über die weitere Entwicklung informieren wir Sie.

