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01.12.2020

Anpassung der Berechnungsfähigkeit bei Inter- oder Transsexualität

EBM

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die Berechnungsfähigkeit von GOP ohne geschlechtsorganbezogenen Inhalt mit geschlechts- und altersspezifischer Anspruchsberechtigung ohne Einschränkung auf ein Geschlecht wird künftig neu geregelt.

Zum 1. Januar 2021 werden in der Nummer 4.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM die bestehenden Regelungen zur Berechnungsfähigkeit von Gebührenordnungspositionen (GOP) bei Intersexualität oder Transsexualität angepasst und ergänzt. Dadurch wird nun auch die Berechnungsfähigkeit von GOP ohne geschlechtsorganbezogenen Inhalt geregelt, deren Anspruchsberechtigung sich nach Alter und Geschlecht der Versicherten richtet, aber nicht auf ein Geschlecht beschränkt ist (zum Beispiel Koloskopischer Komplex nach GOP 01741). Bei der Berechnung der Gebührenordnungspositionen bei Intersexualität oder Transsexualität ist die in der jeweiligen Richtlinie aufgeführte niedrigere Altersgrenze ausschlaggebend.

Bei der Berechnung von GOP ohne geschlechtsorganbezogenen Inhalt ist der ICD-10-GM für Intersexualität und Transsexualität anzugeben, sofern die personenstandesrechtliche Geschlechtszuordnung nicht dem anspruchsberechtigten Geschlecht bzw. nicht dem anspruchsberechtigten Geschlecht mit der niedrigeren Altersgrenze entspricht.

Eine medizinische Begründung bei der Abrechnung der entsprechenden Leistungen ist künftig nicht mehr erforderlich.