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07.01.2021

Frühultraschall nur bei medizinischer Indikation

KBV-Vereinbarung „Gesund schwanger“

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 erhält die Vereinbarung nach § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten eine Klarstellung zum Frühultraschall.

Die Vertragspartner haben in einem 2. Nachtrag zur Vereinbarung nach § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten „Gesund schwanger“ klargestellt, dass die vereinbarte Leistung „Frühultraschall in der 4. bis zur 8. Schwangerschaftswoche“ (GOP 81301) nach Anlage 6 der Vereinbarung zwingend eine medizinische Indikation voraussetzt.

Zum Hintergrund: Der § 10 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) besagt, dass bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken ein Fötus nicht exponiert werden darf.

Leistung und Vergütung

GOPLeistungVergütung
81301Frühultraschall – entsprechend medizinischer Indikation – in der 4. bis zur vollendeten 8. SSW
(entspricht SSW 7+6) inkl. Patientinnengespräch einmalig je Schwangerschaft
50 Euro