Rückwirkend zum 15. Dezember 2020 tritt die Corona-Impfvereinbarung des Bundesgesundheitsministeriums in Kraft. Die Verordnung regelt den Anspruch auf die Schutzimpfung.
Das Bundesgesundheitsministerium hat auf der Grundlage von § 20i Abs. 3 SGB V eine Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen. Die Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember wurde am 21. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt rückwirkend zum 15. Dezember 2020 in Kraft.
Wegen der in der Startphase begrenzten Impfstoffmenge wird der Anspruch auf die Schutzimpfung von der Verfügbarkeit des Impfstoffes abhängig gemacht und eine Reihenfolge für die Impfungen in der Impfverordnung festgelegt. Die dieser Regelung innewohnende Priorisierung ist in den §§ 2 bis 4 näher ausgeführt:
Höchste Priorität (§ 2), z.B.
- Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben
- Personen, die in medizinischen Bereichen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind.
Hohe Priorität (§ 3), z.B.
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben
- Personen, die in medizinischen Bereichen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind
- Personen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf (z.B. nach Organtransplantationen) besteht.
Erhöhte Priorität (§ 4), z.B.
- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
- Personen, die in medizinischen Bereichen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind
- Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf (z.B. Diabetes mellitus, Krebserkrankungen, COPD) besteht.
Das Personal von Arztpraxen ist überwiegend der hohen Priorität gemäß § 3 zuzuordnen. Abstufungen in die erhöhte Priorität gemäß § 4 sind z.B. für Laborpraxen und andere Praxen mit wenig Patientenkontakten zu erwarten. Eine höhere Priorität ist für Praxen denkbar, in denen viele Coronapatientinnen und -patienten behandelt werden oder in denen onkologische Patienten behandelt werden.
Die Terminvergabe erfolgt durch die Länder. Der Anspruch auf die Schutzimpfung ist bei der Impfung nachzuweisen. Soweit sich ein Anspruch auf eine priorisierte Schutzimpfung aus der Art der Tätigkeit ergibt, ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich. Beruht der Anspruch auf eine priorisierte Impfung auf einer Erkrankung, ist ein ärztliches Attest vorzulegen (§ 6 Abs.4 Nr.3). Für das ärztliche Attest ist ein Betrag von 5 Euro zuzüglich 90 Cent bei postalischem Versand über die KV abzurechnen.
Weitere Informationen - insbesondere zu den Fallgruppen der Priorisierungen – sind dem Text der Impfverordnung zu entnehmen.