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22.12.2020

Tintenstrahldrucker zur Blankoformularbedruckung

Drucken in der Praxis

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ab dem 1. Januar 2021 dürfen Praxen für die Blankoformularbedruckung neben den Laserdruckern auch Tintenstrahldrucker nutzen. Die Anlage 2a des Bundesmantelvertrags-Ärzte wird entsprechend angepasst.

Durch die neue Regelung haben Praxen ab Januar die Wahl, welche Drucktechnologie sie einsetzen möchten. Bei der Blankoformularbedruckung können Praxen spezielles Sicherheitspapier mit den Inhalten der Formulare bedrucken. Der Vorteil: Praxen müssen keine Formulare vorhalten, sondern „nur“ eine ausreichende Menge Sicherheitspapier. So können sie fast alle Formulare – zum Beispiel Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Heilmittel-Verordnungen oder Überweisungen – ausstellen.

Die Dokumentenechtheit gedruckter Formulare muss gewährleistet sein. Daher ist im Bundesmantelvertrag festgelegt, dass der Druckerhersteller ein Prüfzeugnis der Papiertechnischen Stiftung zur Herstellung von Urschriften von Urkunden für den Tintenstrahldrucker zur Verfügung stellen muss.