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22.12.2020

Neue Europäische Krankenversicherungskarte für Versicherte aus dem Vereinigten Königreich

Brexit

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Durch den „Brexit“ ändern sich ab 1. Januar 2021 einige Regelungen für die ungeplante vertragsärztliche Behandlung von Personen, die im Vereinigten Königreich versichert sind. 

Zum 31. Dezember 2020 endet der im Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangszeitraum, in dem die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit im Verhältnis zum Vereinigten Königreich vollumfänglich weitergelten. Die sich ab Januar ändernden Regelungen betreffen nicht geplante Behandlungen, zum Beispiel nach einer Verletzung.

Was ändert sich für ungeplante medizinische Behandlungen ab dem 1. Januar?

Ab dem 01. Januar 2021 sind die bisher für Versicherte aus dem Vereinigten Königreich ausgestellten Europäischen Krankenversicherungskarten (EHIC) mit EU-Logo nicht mehr gültig. Das Vereinigte Königreich wird eine neue EHIC ohne EU-Logo ausgeben: die sogenannte Citizens‘ Rights (CRA) EHIC

Diese CRA EHIC enthält oben rechts ein Hologramm und im obersten Kartenfeld einen „CRA“-Aufdruck. Außerdem ist die Persönliche Identifikationsnummer im Feld 6 um den Zusatz „CRA“ ergänzt.


Muster der neuen CRA EHIC

Eine gültige Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) plus Identitätsnachweis zählt ebenfalls als Nachweis der Anspruchsberechtigung.

Studierende aus dem Vereinigten Königreich erhalten eine befristete CRA EHIC. Diese Karte weist zusätzlich hinter der Persönlichen Identifikationsnummer im Feld 6 das Kürzel „DE“ auf, wenn in Deutschland studiert wird. Nur mit dem Kürzel „DE“ darf diese Karte in der vertragsärztlichen Praxis eingesetzt werden.


Muster der neuen CRA EHIC für Studierende zur Nutzung in Deutschland

Außerdem dürfen die CRA EHIC und die Studierenden CRA EHIC nur im Zeitraum ihrer angegebenen Gültigkeit verwendet werden.

Was muss im Umgang mit alten EHIC beachtet werden?

  • Die bisherigen EHIC aus dem Vereinigten Königreich mit EU-Logo sind nur noch bis einschließlich 31. Dezember 2020 gültig.
  • Vertragsärzte dürfen Personen, die ab 1. Januar 2021 neu in die Praxis kommen, nicht auf Grundlage einer solchen alten EHIC behandeln.
  • Muss eine bereits begonnene Behandlung über den Jahreswechsel fortgeführt werden, können die ab 1. Januar 2021 entstehenden Behandlungskosten über eine deutsche Krankenkasse abgerechnet werden, wenn die Person eine gültige CRA EHIC vorlegt oder eine PEB plus Identitätsnachweis, zum Beispiel Reisepass. Andernfalls rechnen Vertragsärzte auf Grundlage der GOÄ ab.
  • Kann die Person ihren Anspruch später durch eine CRA EHIC oder eine PEB nachweisen, erhält sie das Honorar zurück und die Kosten werden von der jeweiligen Krankenkasse erstattet.
  • Haben Vertragsärzte einer Person bis zum 31. Dezember 2020 auf Basis der alten EHIC Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verordnet, so ist diese Verordnung ab Januar 2021 nicht mehr gültig. Auf der Verordnung muss kenntlich gemacht werden, dass diese nur bis zum 31. Dezember 2020 gültig ist. Für eine neue Verordnung muss eine CRA EHIC oder eine PEB vorgelegt werden.

Welche Regelungen gelten für geplante medizinische Behandlungen?

Bei einer Einreise eigens für den Zweck einer geplanten Operation oder medizinischen Behandlung bleiben die Regelungen wie gehabt. Hier muss die zu behandelnde Person im Vorfeld eine Genehmigung des zuständigen Trägers im Vereinigten Königreich einholen. Diese Genehmigung muss zusammen mit einem „Nationalen Anspruchsnachweis“ bzw. mit einer Kostenübernahmeerklärung der gewählten deutschen Krankenkasse vor der Behandlung in der Praxis nachgewiesen werden.

Bitte beachten Sie: Die Informationen beziehen sich auf den derzeitigen Stand und können sich aufgrund der andauernden Verhandlungen ändern.

Update (siehe Praxis-News vom 02.02.2021)
Für die ungeplante vertragsärztliche Behandlung von Personen, die im Vereinigten Königreich versichert sind, sind vorläufig alle Europäischen Krankenversicherungskarten (EHIC) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEB) zu akzeptieren:

  • EHICs im alten Design mit EU-Logo
  • EHICs ohne EU-Logo
  • „Citizens‘ Rights“ EHIC bzw. EHIC für Studierende