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15.12.2020

Corona-Leistungen mit Kennziffer 88240 werden ab 1. Januar nicht mehr extrabudgetär vergütet

Corona-Pandemie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ab dem 1. Januar 2021 erfolgt die Vergütung der mit 88240 gekennzeichneten Leistungen vollständig aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).

Ärztinnen und Ärzte dokumentieren mit der Kennziffer 88240 in der Abrechnung an welchen Tagen sie Patientinnen und Patienten versorgten, bei denen ein begründeter klinischer Verdacht auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) bestand. 

Bis zum 31. Dezember erfolgt die Vergütung der mit der 88240 gekennzeichneten Leistungen arztseitig unbudgetiert, d.h. diese Leistungen werden vollständig zu den Preisen des EBM bezahlt. Das ändert sich zum 1. Januar 2021: Ab dem nächsten Jahr werden diese Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) vollständig innerhalb der MGV vergütet, soweit diese nicht aufgrund anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regularien (z. B. TSVG, Zweitmeinungsverfahren) außerhalb der MGV zu vergüten sind. Das hat der Bewertungsausschuss in seiner 537. Sitzung beschlossen.

Damit unterliegt die Vergütung der Corona-Leistungen den gängigen Regularien der Honorarverteilung gemäß des geltenden Honorarverteilungsmaßstabs (HVM). Sollte beispielsweise eine RLV-relevante Leistung mit der 88240 gekennzeichnet werden, so würde die Vergütung innerhalb des Regelleistungsvolumens und ggf. budgetiert erfolgen.  

Hinweis: Sollte eine mit der 88240 gekennzeichnete Leistung gleichzeitig mit einer TSVG-Konstellation gekennzeichnet sein, wird diese vorrangig in der Abrechnung in das TSVG umgesteuert.