Ab dem ersten Januar 2021 werden Diagnosen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Erkrankung neu kodiert, auch für die Kodierung im vierten Quartal 2020 ergeben sich Änderungen.
Um Erkrankungen abbilden zu können, die im Zusammenhang mit einer überstandenen Coronavirus-Krankheit stehen, hat die Weltgesundheitsorganisation drei zusätzliche Kodes für SARS-CoV-2 eingeführt. Die neuen Kodes stehen ab dem 1. Januar im Praxisverwaltungssystem (PVS) zur Verfügung. Diese sind nach Paragraf 295 SGB V auch in der vertragsärztlichen Versorgung anzuwenden.
Übergangslösung für das vierte Quartal 2020
Übergangsweise wurden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter U07.- drei alternative Kodes für das laufende vierte Quartal mit identischem Inhalt belegt. Sind die aktualisierten Dateien bereits jetzt im PVS integriert, können die entsprechenden Fälle bereits für dieses Quartal erfasst und gekennzeichnet werden.
die neue Kodierung im Überblick:
ICD-Kode bis 31.12.2020 | ICD-Kode ab 01.01.2021 | Verwendung |
U07.3 | U08.9 | Ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19. |
U07.4! | U09.9! | Ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen Coronavirus-Krankheit-19 kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt. |
U07.5 | U10.9 | Ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssysndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht. |
Weitere Informationen zum Kodieren im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat die KBV in einer PraxisNachricht zusammengestellt.