Schliessen
InstagramYoutube

Zurück

02.12.2020

Neue Abrechnungsbestimmungen bei der Früherkennung von Zervixkarzinomen

EBM

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.

Zum 1. Januar 2021 werden die Abrechnungsbestimmungen im EBM für zwei Früherkennungsuntersuchungen geändert. Künftig kann jeweils nur nach Kalenderjahr abgerechnet werden. 

Der Beschluss des Bewertungsausschusses betrifft konkret die GOP 01760 für die Krebsfrüherkennungsuntersuchung bei der Frau nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) und die GOP 01761 für die Untersuchung des Zervixkarzinoms nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL).

Im EBM ist die Berechnung dieser beiden Leistungen „im Krankheitsfall“ nebeneinander ausgeschlossen. Der Krankheitsfall umfasst im EBM das aktuelle Quartal sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen GOP folgen.

Abrechnung pro Kalenderjahr

Ab dem 1. Januar 2021 ist der Abrechnungsausschluss auf das „Kalenderjahr“ bezogen. Gynäkologinnen und Gynäkologen können dann bei Patientinnen, die in einem Jahr eine der beiden Früherkennungsuntersuchungen erhalten haben, im folgenden Kalenderjahr die jeweils andere Früherkennungsuntersuchung durchführen und abrechnen. Voraussetzung für die Berechnung der Leistungen ist hierbei, dass die Patientin Anspruch auf die jeweilige Untersuchung hat. Für beide Untersuchungen gelten die Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Maßgeblich sind die KFE-RL und die oKFE-RL.

Anpassung Muster 39

Zum 1. Januar 2021 wird auch das Formular „Krebsfrüherkennung Zervix-Karzinom“ (Muster 39) für die Kommunikation zwischen Gynäkologen und Zytologen angepasst. Die alten Muster 39 verlieren ihre Gültigkeit, sodass Praxen neue Vordrucke benötigen. Weitere Informationen hier