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27.11.2020

Berechnung von Leistungen bei über 21-Jährigen möglich

Kinder- und Jugendpsychiatrie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.

Rückwirkend zum 1. Oktober können Kinder- und Jugendpsychiater in begründeten Fällen die GOP des Kapitel 14 EBM für Versicherte jenseits des 21. Lebensjahres abrechnen.

Der Bewertungsausschuss hat rückwirkend zum 1. Oktober das Kapitel 14 EBM „Gebührenordnungspositionen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“ angepasst. Eine ergänzende Regelung in der Nummer 6 der Präambel 14.1. ermöglicht es, in begründeten Fällen Leistungen des Kapitels 14 bei Versicherten jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres zu berechnen. Bedingung hierbei ist, dass es sich um eine Fortführung einer bereits aufgenommenen Behandlung handelt. Zur Klarstellung dieser Änderung wurde auch eine Anmerkung zur Grundpauschale ab Beginn des 6. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr (Gebührenordnungsposition/GOP 14211) aufgenommen.