Bei Kindern, bei denen bis zum vollendeten dritten Lebensmonat noch keine eigene elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorliegt, ist das Ersatzverfahren anzuwenden.
Diese Regelung gilt für U-Untersuchungen z.B. U1 und U2, als auch für kurative Leistungen. Die bisherige Anwendung einer elterlichen eGK, die im EBM geregelt war, wurde mit Wirkung zum 1. Oktober gestrichen. Im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) werden die Regelungen zur eGK im Paragraf 19 und zur Inanspruchnahme der Früherkennungsmaßnahmen in Paragraf 22 erweitert.