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02.10.2020

Ersatzverfahren bei Kindern ohne eGK

Ab 1. Oktober

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.

Bei Kindern, bei denen bis zum vollendeten dritten Lebensmonat noch keine eigene elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorliegt, ist das Ersatzverfahren anzuwenden.

Diese Regelung gilt für U-Untersuchungen z.B. U1 und U2, als auch für kurative Leistungen. Die bisherige Anwendung einer elterlichen eGK, die im EBM geregelt war, wurde mit Wirkung zum 1. Oktober gestrichen. Im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) werden die Regelungen zur eGK im Paragraf 19 und zur Inanspruchnahme der  Früherkennungsmaßnahmen in Paragraf 22 erweitert.