Mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung wird der Anspruch auf Bürgertestungen deutlich eingeschränkt. Lesen Sie hier, welche Personen weiterhin einen kostenlosen Test erhalten.
Seit dem 25. November 2022 gilt eine neue Testverordnung. Durch diese wird der Personenkreis derer, die einen kostenlosen Bürgertest erhalten können, weiter eingeschränkt. Bürgertests mit 3 Euro Eigenbeteiligung entfallen. Umfassende Informationen stellt das Bundesgesundheitsministerium bereit. Ansprüche auf Testung im neu gefassten Leistungsumfang bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023.
Wer erhält weiterhin kostenlose Bürgertests?
- Besucher:innen und Behandelte oder Bewohner:innen in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
- voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedler
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“)
Wie erbringe ich den Nachweis für kostenlose Bürgertests?
Gegenüber der Teststelle muss ein entsprechender Nachweis für den Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest erbracht werden.
- Freitesten: Nachweis über das positive Testergebnis
- Besuch in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern: kostenloser Test vor Ort oder Nachweis des Besuch bei der Teststelle nachweisen (nutzen Sie hierfür zum Beispiel das Musterformular des Bundesgesundheitsministeriums)
- Pflegende Angehörige: Selbstauskunft oder Beleg des Pflegestatus
- Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets: Bescheid