Fahrten zur ambulanten Behandlung können für diejenigen Versicherten vorab verordnet und durch die Krankenkassen genehmigt werden, die eine Beförderung durch einen Krankentransportwagen, Mietwagen oder ein Taxi benötigen.
Wer darf mit Taxi oder Mietwagen fahren?
Versicherte mit
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche
Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos),
- einer Schwerbehinderung vergleichbaren Einschränkung der Mobilität und einer ambulanten Behandlung über einen längeren
Zeitraum,
- Pflegegrad 4 oder 5 oder bei Pflegegrad 3 nach individueller Feststellung,
- Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie/Chemotherapie u. Ä.
Wer darf mit dem Krankentransport fahren?
Versicherte
- mit ansteckenden oder entstellenden Krankheiten,
- bei denen Liegendtransport erforderlich ist,
- bei denen fachliche Betreuung oder besondere Ausstattung des Krankentransportwagens erforderlich
oder zu erwarten ist.
Genehmigungspflicht
Krankentransporte (Krankentransportfahrzeug) und Krankenfahrten (Taxi, Mietwagen) zur
ambulanten Behandlung bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
Für eine rasche Genehmigung von Krankentransportfahrten haben die Krankenkassenverbände in Berlin der KV Berlin einige Faxnummern mitgeteilt, an die die Verordnung an die Kasse des Versicherten gefaxt werden kann:
Übersicht über die Faxnummern der Krankenkassen für die Genehmigung von Krankentransportfahrten |
AOK Nordost |
0800 26508024740 |
BIG direkt gesund |
0231 5557199 |
IKK Brandenburg und Berlin |
030 21991655 |
Knappschaft |
030 613760598 |
SVLFG als landwirtschaftl. Krankenkasse |
03342 361499 |
Techniker Krankenkasse |
040 460661829 |
Barmer GEK |
0800 3330090 |
DAK Gesundheit |
030 98194157014 |
KKH Kaufmännische Krankenkasse |
0345 13333199 |
Stand: 08.10.2015
(Quelle: KV Berlin)