Für medizinisch-physikalische Leistungen werden Zuzahlungsbeträge erhoben. Die Zuzahlung ist vom Arzt einzubehalten, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik in der ärztlichen Praxis abgegeben werden.
Die nachfolgend aufgeführten Zuzahlungsbeträge
gelten ab dem 01.07.2016 und fallen für folgende Leistungen an:
GO-Nrn. |
Pkt. |
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Zuzahlung in Euro1 |
Krankengymnastik |
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30300 |
245 |
Sensomotorische Übungsbehandlung (Einzelbehandlung) |
0,63 |
30301 |
85 |
Sensomotorische Übungsbehandlung (Gruppenbehandlung) |
0,42 |
30410 |
210 |
Atemgymnastik (Einzelbehandlung) |
1,56 |
30411 |
95 |
Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) |
0,48 |
30420 |
265 |
Krankengymnastik (Einzelbehandlung) |
1,56 |
30421 |
135 |
Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) |
0,48 |
Massagen |
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30400 |
210 |
Massagetherapie |
1,06 |
30402 |
275 |
Unterwasserdruckstrahlmassage |
1,75 |
Von den Zuzahlungen befreit sind Versicherte, die
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- einen Befreiungsausweis ihrer Krankenkasse vorlegen oder
- durch die besonderen Kostenträger Postbeamtenkrankenkasse A, Bundeswehr,
Heilfürsorge Polizei, BVG/BEG versichert sind.
Bei der Abgabe von Heilmitteln in der Arztpraxis besteht keine Grundlage für
die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 10 Euro. Anders
verhält es sich bei der Abgabe von Heilmitteln außerhalb der Arztpraxis:
In diesen Fällen müssen Patienten z.B. beim Physiotherapeuten eine
zusätzliche Gebühr von 10 Euro pro Verordnungsblatt zahlen.
1 Zuzahlung je abgerechneter GO-Nr., bei mehrfacher Abrechnung ist
der Zuzahlungsbetrag ebenfalls mehrfach einzubehalten.