Leitfaden Skelettradiologie
Ziel des Leitfadens Skelettradiologie ist es, an verschiedenen Fallbeispielen zu demonstrieren, welche Qualitätsansprüche im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung an die konventionelle Röntgendiagnostik gestellt werden. Er bietet somit eine praktische Hilfestellung zur Vermeidung von typischen Fehlern und Mängeln und liefert Hinweise zur Steigerung der qualitätsgesicherten Leistungserbringung. Autoren: Herr Dr. med. Ulrich Beckmann, Herr Daniel Cornely, Herr Dr. med. Thomas Engels, Herr Dr. med. Olaf Kensicki, Frau Katharina Luhowy.
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Grundlagen
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie), Inkrafttreten: 10.2.1993, in der ab 01.04.2019 geltenden Fassung
96 KB [19 Seiten]
Leistungen
Diagnostisch-radiologische Untersuchungen aus dem Abschnitt 34.2 EBM
Wer kann die Leistung beantragen
Fachärztlich tätige Ärzte gemäß § 5 der o.g. Vereinbarung
Bitte beachten Sie: Ungeachtet dessen ist grundsätzlich die Bindung des Arztes an die Grenzen des Fachgebietes, für das er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Erfordernis nicht ausdrücklich in der o.g. Qualitätssicherungsvereinbarung normiert ist.
Fachliche Anforderungen
- Fachärztlich tätiger Facharzt gemäß § 5
und
- Fachliche Anforderungen gemäß § 5
Bei Teilgebietsradiologen: Nachweis über den Erwerb eingehender Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik.
Die vg. fachliche Qualifikation gilt durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse
als nachgewiesen.
und
- Nachweis der erforderlichen Strahlenschutz-Fachkunde gemäß StrlSchV
und
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten
Kurs zur Aktualisierung der Strahlenschutzfachkunde (falls der Fachkundenachweis
länger als 5 Jahre zurückliegt)
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Apparative Voraussetzungen
- Nachweis des Sachverständigenprotokolls für das genutzte Röntgengerät
- Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG)
oder Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde nach §
19 Abs. 1 StrlSchG
Wenn keine Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde vorliegt,
erfolgt der Nachweis durch Vorlage der im Rahmen des Anzeigeverfahrens eingereichten
Unterlagen bei der Kassenärztlichen Vereinigung und der Erklärung
des Arztes, dass eine Untersagung des Betriebs durch die Behörde innerhalb
der Frist nach § 20 StrlSchG nicht erfolgt ist.
Abrechnung
Bitte beachten Sie: Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
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(Quelle: KV Berlin)