Grundlage
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zu nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Laserbehandlung des benignen Prostatasyndroms - in Kraft getreten am 01.04.2018, in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung
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Leistungen
Laser-Behandlungen als:
- Holmium-Laser Enukleation der Prostata (HoLEP)
- Holmium-Laser Resektion der Prostata (HoLRP)
- Thulium- Laserresektion (TmLRP)
- Thulium-Laserenukleation der Prostata (TmLEP)
- Photoselektive Vaporisation der Prostata (PVP)
- 36289 EBM
- 36290 EBM
Wer kann die Leistung beantragen
Facharzt für Urologie mit Anerkennung als Belegarzt
Fachliche Anforderungen
Facharzt der o.g. Fachrichtung und Nachweis einer Mindestanzahl durchgeführter Laserbehandlungen:
- mindestens 40 Laserbehandlungen bei bPS im beantragten Verfahren unter Anleitung
oder
- bei Beantragung von mehreren Verfahren:
mindestens 50 Laserbehandlungen, davon mindestens 10 in jedem beantragten Verfahren
oder
- wenn der Antragsteller bereits über eine Genehmigung für eines der Laserverfahren nach der QSV verfügt und die Genehmigung für ein weiteres Laserverfahren nach der QSV beantragt:
mindestens 10 Laserbehandlungen bei bPS im beantragten Verfahren unter Anleitung
Apparative, räumliche und organisatorische Voraussetzungen
- §§ 4 und 5 der Vereinbarung
Zusätzliche Anforderungen
- Verpflichtung zur ärztlichen Dokumentation
- § 6 der Vereinbarung
- Verpflichtung zur Dokumentation der Jahresstatistik und elektronischen Erfassung gemäß § 7
Formular
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
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Bitte beachten Sie: Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
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(Quelle: KV Berlin)