Grundlage
Beschluss des Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V, Inkrafttreten: 01.07.2016
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Leistungen
- 37100 EBM Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für die Betreuung von Patienten gemäß Präambel 37.1 Nr. 3 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
- 37102 EBM Zuschlag zu den GO-Nrn. 01410 oder 01413 für die Betreuung von Patienten gemäß Präambel 37.1 Nr. 3 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
- 37105 EBM Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
- 37113 EBM Zuschlag zur GOP 01413
- 37120 EBM Fallkonferenz gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
Hinweis: Die Zuschläge werden zunächst für zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet.
Wer kann die Leistung abrechnen
- an der direkten Patientenversorgung teilnehmenden Vertragsärzte (vgl. Präambel 37.1 Nr. 1)
Mit Wirkung des 01.10.2017 können Vertragsärzten mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie Leistungen aus dem Kapitel 37 des EBM abrechnen.
- 37105 EBM: Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzte für Neurologie, Fachärzte für Nervenheilkunde, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, hausärztlich tätige Ärzte
Fachliche Anforderungen
- Vertragsarzt (vgl. Präambel 37.1 Nr. 1 bzw. 2)
und
- Nachweis über einen Kooperationsvertrag gemäß §119b SGB V (i.V.m. Anlage 27 BMV-Ä) mit stationären Pflegeeinrichtungen
Hinweis: Die o.g. Leistungen können nur bei Patienten berechnet werden, die in einem Pflegeheim betreut werden mit dem der Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht, der die Anforderungen der Anlage 27 zum BMV-Ä erfüllt.
Abrechnung
Bitte beachten Sie: Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem sie der Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine (ggf. mehrere) Kooperationsvereinbarung(en) übersandt haben und eine Eingangsbestätigung erstellt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum des Vertragsabschlusses - frühestens der 01.07.2016.
(Quelle: KV Berlin)