Fachübergreifende Tätigkeit
Ein MVZ muss fachübergreifend tätig werden. Eine fachübergreifende Tätigkeit liegt vor, wenn ein MVZ über zwei oder mehr Arztsitze verschiedener Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen verfügt. Das ist zum Beispiel der Fall bei
- Fachärzten verschiedener Fachgruppen im Sinne der Weiterbildungsordnung,
- Fachärzten für Innere Medizin mit verschiedenen Schwerpunktbezeichnungen oder
- fachärztlichen und hausärztlichen Internisten.
Eine fachübergreifende Tätigkeit liegt nicht vor, wenn
- beide Ärzte zur hausärztlichen Fachgruppe gehören (Beispiel: hausärztlich tätiger Internist und Facharzt für Allgemeinmedizin) oder
- alle ärztlichen Psychotherapeuten und/oder Psychologischen Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der psychotherapeutischen Fachgruppe angehören.
MVZ und Bedarfsplanung
Durch die Gründung eines MVZ können keine neuen Arztsitze in einem Planungsbezirk geschaffen werden. Vielmehr muss es freie Arztsitze für die im MVZ vorgesehenen Fachrichtungen geben. Ein MVZ kann
- sich zur Gründung oder Erweiterung auf ausgeschriebene
Vertragsarztsitze bewerben,
- sich erweitern durch Vertragsärzte, die auf ihre Zulassung verzichten, um sich vom MVZ anstellen lassen. Der auf diesem Sitz anzustellende Arzt muss auch am MVZ-Standort als Angestellter tätig werden.
MVZ und Abrechnung
MVZ rechnen wie eine fachübergreifende Gemeinschaftspraxis ab. Jeder im
MVZ tätige Arzt erhält ein Regelleistungsvolumen (RLV) zugewiesen.
Die RLV werden zusammengerechnet und bilden die Obergrenze für das gesamte
MVZ. Dabei gilt: Wenn ein Arzt weniger Leistungen erbracht hat, als sein RLV
gestattet, kann ein anderer Kollege mehr tun, ohne dass das Honorar abgestaffelt
wird. Wenn die Leistungen der gesamten Praxis die RLV allerdings überschreiten,
wird das Honorar abgestaffelt. Hinweis: Das RLV bildet nur einen Teil des ärztlichen
Einkommens. Daneben gibt es eine Reihe von Leistungen, die Ärzte zusätzlich
abrechnen können.
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(Quelle: KV Berlin)