Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten
Dieses Gremium wurde zu Beginn der 14. Amtsperiode der VV neu ins Leben gerufen.
Es soll den Vorsitzenden der Vertreterversamm-
lung bei der Ausübung seiner Aufgaben gegenüber dem Vorstand der KV Berlin beraten.
Dabei geht es in erster Linie um Unterstützung bei dienstrechtlichen Aufgaben
wie dem Abschluss von Arbeitsverträgen des Vorstandes.
Bereitschaftsdienstkommission
Dieses Gremium organisiert den Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD), der
den fahrenden Hausbesuchsdienst, die KV-eigene Erste-Hilfe-Stelle sowie die
Kooperationskrankenhäuser umfasst. Er berät den Vorstand bei der Organisation
des ÄBD im Rahmen des Sicherstellungsauftrages. Zudem entwirft und ändert die
Kommission die Bereitschaftsdienstordnung, die durch die Vertreterversammlung
beschlossen wird.
Disziplinarausschuss
Dieses Gremium sorgt dafür, dass niedergelassene Ärzte und
Psychotherapeuten ihren vertragsärztlichen Pflichten nachkommen. Sollte der
Vorstand feststellen, dass ein niedergelassener Arzt oder Psychotherapeut aus
dem KV-Bezirk gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstoßen hat, kann er
beim Disziplinarausschuss ein Disziplinarverfahren beantragen. Dieser prüft den
Sachverhalt und erlässt gegebenenfalls Sanktionen. Diese reichen von
Verwarnungen und Verweisen über Geldbußen bis hin zum zeitweiligen Ruhen der
Zulassung. Der Disziplinarausschuss wird von der Vertreterversammlung
eingesetzt.
Haushalts- und Finanzausschuss
Dieses Gremium berät den Vorstand in sämtlichen finanziellen und
haushälterischen Belangen. Seine Hauptaufgabe besteht darin, über
den vom Vorstand jährlich erstellten Voranschlag zum Haushaltsplan zu beraten
und ihn zu prüfen und der Vertreterversammlung eine abschließende
Empfehlung zu erteilen. Er berät die Vertreterversammlung bei der Feststellung
und Kontrolle der Jahresrechnung sowie in Grundstücksangelegenheiten gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 der Satzung.
Honorarverteilungsausschuss
Jede inhaltliche Änderung zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM) muss im
Honorarverteilungsausschuss besprochen werden. Dieses beratende Gremium gibt ein
Votum ab, unter welcher Maßgabe der Vorstand mit den Krankenkassen die
jährliche Gesamtvergütung aushandeln soll.
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Plausibilitätsausschuss
Anhand von Tagesprofilen prüfen die KV-Mitarbeiter und ausgewählte
niedergelassene Ärzte, ob die vom Arzt eingereichten Leistungen tatsächlich
erbracht worden sind. Sollte es bei einer Abrechnung zu Ungereimtheiten kommen,
befasst sich damit der Plausibilitätsausschuss. Dieser gibt dem Vorstand ein
Votum ab, ob der an den betreffenden Arzt oder Psychotherapeuten ausgegebene
Honorarbescheid zum Beispiel abgeändert und Honorar zurückgefordert werden
sollte. Darüber entscheidet letztlich jedoch der Vorstand.
Ausschuss Satzung und Geschäftsordnung
Mit Änderungen an der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin
befasst sich der Satzungsausschuss als beratendem Gremium. Die Satzung
einschließlich aller Änderungen wird von der Vertreterversammlung beschlossen.
Sie ist anschließend der Senatsgesundheitsverwaltung als Aufsichtsbehörde
vorzulegen.
Vertrauensausschuss
Der Vertrauensausschuss besteht aus 6 Mitgliedern der Vertreterversammlung. Gemäß § 9a Abs. 2 Satz 6 der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KV Berlin beauftragt die Vetreterversammlung den Vertrauensausschuss, Einsicht in alle Unterlagen der KV Berlin zu nehmen, die dieser zur Aufklärung der Sachverhalte für erforderlich hält, zu denen er eingesetzt wird.
Widerspruchsstelle
Ist ein Arzt oder Psychotherapeut mit einem Bescheid der KV Berlin z. B. über die Höhe seines Honorars nicht einverstanden, kann er binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch wird zunächst durch das Büro der Widerspruchsstelle oder der zuständigen Fachabteilung vorgeprüft. Danach entscheidet der Vorstand, ob er dem Widerspruch ganz oder teilweise abhilft. Bei einer negativen Entscheidung des Vorstands wird der Widerspruch an die eigentliche „Widerspruchsstelle“ weitergeleitet. Dieser Ausschuss, der mit Ärzten besetzt ist, die von der Vertreterversammlung gewählt worden sind, entscheidet abschließend über den Widerspruch und erteilt einen ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist Voraussetzung für eine angestrebte sozialgerichtliche Klärung.
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