Ein Hausbesuch zur Heilmittelverordnung kann grundsätzlich nur am Wohnort eines Patienten stattfinden. Die Richtlinie (Punkt 16.2) ergänzt hierzu: „Die Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis des Therapeuten ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Die Behandlung in einer Einrichtung (z. B. tagesstrukturierende Fördereinrichtung) allein ist keine ausreichende Begründung für die Verordnung eines Hausbesuchs.“
Therapeuten, die ihre Leistungen an Schulen und Kindergärten anbieten, hatten bei den Beratungsärzten der KV Berlin angefragt, ob sie in diesen Einrichtungen auch Hausbesuche zur Heilmittelverordnung machen könnten.
red
(Quelle: KV-Blatt 02/2008)