Arzt-Patienten-Kontakte
In welchen Fällen kann der Verwaltungskomplex (Nr. 01430, z. B. bei der Ausstellung von Wiederholungsrezepten und Überweisungen) in Ansatz gebracht werden?
Diese Position kann nur angesetzt werden, wenn es keinen direkten Arzt-Patienten-Kontakt gab. Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn der Patient bereits beim Arzt war und anschließend mit dem Arzt telefoniert oder sich eine Überweisung geholt hat.
In welchen Fällen kann die telefonische Beratung (Nr. 01435) abgerechnet werden?
Die „Telefonziffer“ kann nur dann abgerechnet werden, wenn der Arzt/ Psychotherapeut ausschließlich mit dem Patienten telefoniert hat, um medizinische Sachverhalte abzuklären und Arzt und Patient sich im gesamten Quartal in der Sprechstunde nicht mehr gesehen haben. Kam es zu einem persönlichen Arzt-Patienten- Kontakt nach diesem Telefonat, so wird diese GO-Nr. gestrichen.
Übrigens: Diese Telefonziffer kann nicht angesetzt werden, wenn es sich um eine ausschließliche Terminvereinbarung zwischen Arzt/Psychotherapeut und Patient handelt.
Im Gegensatz zum Verwaltungskomplex zählt die Telefonziffer als klassischer Arzt-Patienten-Kontakt.
Wie können mehrere Arzt-Patienten- Kontakte nachgewiesen werden, wenn die betreffende Abrechnungsziffer mindestens drei Kontakte erfordert?
Ein solcher Nachweis ist derzeit nur durch eine präzise Patientendokumentation möglich. Insofern können Gebührenordnungspositionen, die mehrere Arzt-Patienten-Kontakte erforderten, erst dann angesetzt werden, wenn ihr Leistungsinhalt erfüllt wurde.
Wie wird die Erhebung der Praxisgebühr bei der Abrechnung von Präventionsleistungen (besonders Impfleistungen) vermieden?
Es kann nur noch die jeweilige Impfziffer oder die EBM-Gebührenordnungsposition für die betreffende Präventionsleistung abgerechnet werden. Die Abrechnung der Versicherten-/ Grundpauschale für das Beratungsgespräch erfordert hingegen die Erhebung der Praxisgebühr. Die Symbolnummern (SNR) für das Impfen bleiben unverändert.
Psychosomatische Leistungen von Hausärzten
Wie rechnen Hausärzte die Psychosomatik ab?
Hausärzte mit einer Genehmigung zur Erbringung von psychosomatischen Leistungen erhalten von der KV Berlin den Qualitätszuschlag Psychosomatik (Gebührenordnungspositionen 03235 bzw. 04235). Die KV setzt bei jedem kurativ-ambulanten Behandlungsfall diesen Zuschlag automatisch hinzu. Die GO-Nrn. 35100 und 35110 sind für Hausärzte generell nicht mehr abrechnungsfähig.
Lediglich bei Zielüberweisungen und reinen Präventionsleistungen werden die Qualitätszuschläge 03235 bzw. 04235 nicht hinzugesetzt, da es sich hierbei nicht um kurativ-ambulante Fälle handelt.
Hausärztlichen Gemeinschaftspraxen und fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen mit einem Allgemeinmediziner und einem hausärztlichen Internisten wird derzeit bei jedem kurativ-ambulanten Fall der Qualitätszuschlag automatisch hinzugesetzt – und zwar auch dann, wenn nur ein Arzt in einer solchen Praxis die Genehmigung zur Erbringung von psychosomatischen Leistungen besitzt.
Übrigens: Ärzte aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich rechnen bei Vorliegen der Genehmigung zur Erbringung von psychosomatischen Leistungen weiterhin die Einzelleistungsziffern (35100 und 35110) ab.
Plausibilitätsprofil bei Versicherten-/Grundpauschalen
Gerät der Arzt in die Plausibilitätsprüfung, wenn er jetzt die zeitmäßig hoch bewertete Versicherten-/Grundpauschale bei jedem Patienten am Anfang des Quartals ansetzt und damit an mehreren Tagen über dem 12stündigen Zeitprofil liegt?
Nein. Die Versicherten-/ Grundpauschale wird ausschließlich im Quartalsprofil gezählt.
Arzneimittel-Richtgrößen
Welche Richtgröße gilt für welche Abrechnungsscheinart?
Die volle Arzneimittel-Richtgröße wird berücksichtigt beim Original-Behandlungsschein (Versicherten-/Grundpauschale) und bei Überweisungsscheinen zur Mit-/Weiterbehandlung sowie zur Konsiliar-Untersuchung.
Lediglich ein Viertel der jeweiligen Arzneimittel-Richtgröße wird hingegen beim Vertreterschein, beim Notfallschein sowie im Ärztlichen Bereitschaftsdienst der KV Berlin angerechnet.
Keine Richtgröße wird beim Ziel-/ Definitionsauftrag angerechnet.
Hausärztlicher Versorgungsumfang in diabetologischen Schwerpunktpraxen
Muss der Hausarzt die PatientenÜberweisung eines hausärztlichen Kollegen (im konkreten Fall aus einer diabetologischen Schwerpunktpraxis) zwecks hausärztlicher Grundversorgung akzeptieren?
Ein Hausarzt, der seine Patienten an einen anderen Hausarzt zwecks hausärztlicher Grundversorgung überweist (egal aus welcher hausärztlichen Praxisform heraus), veranlasst eine wirtschaftlich unnötige Überweisung, die nicht mit dem Bundesmantelvertrag vereinbar ist. Hier liegt der Verdacht eines schweren Verstoßes gegen die vertragsärztlichen Pflichten nahe. Ein solcher Fall sollte dem KV-Vorstand gemeldet werden.
Welche Versichertenpauschale gilt für den Hausarzt bei Annahme einer Überweisung aus einem MVZ?
Überweisungen aus einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gelten (zumindest bis zur Einführung der so genannten lebenslangen Arztnummer ab 1.7.2008) generell als fachärztliche Überweisungen. Stellt also ein MVZ eine Überweisung zum Hausarzt aus, dann kann der Hausarzt als Überweisungsnehmer die volle Versichertenpauschale abrechnen.
Ambulantes Operieren Müssen bei ambulanten Operationen weiterhin Selbstausstellerscheine angelegt werden?
Gemeint ist hier das Ambulante Operieren nach § 115 b SGB V. In diesen Fällen sind seit 1.1.2008 der bislang obligate Selbstausstellerschein und die Hinzufügung der Symbolnummer 88115 nicht mehr nötig.
(Quelle: KV-Blatt 02/2008)