Die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK VBU) hat wegen angeblicher Doppelabrechnungen verschiedener (Vorsorge-)Leistungen erneut Honorarrückforderungsanträge *) an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin gestellt. Das hat der KV-Vorstand auf Anfrage bestätigt. Dabei soll es sich um Abrechnungen aus dem Quartal 2/2006 für Vorsorgeleistungen bzw. Leistungen handeln, die in einem bestimmten Zeitraum nur einmal erbracht werden dürfen, jedoch von zwei Ärzten abgerechnet wurden. Die BKK VBU hat sich in der Sache zu Fragen des Autors nicht geäußert, jedoch unmittelbar vor
Redaktionsschluss ein Interview für die September-Ausgabe zugesagt.
Über von einer Kasse verlangte Honorarberichtigungen muss die KV Berlin entscheiden. Bei den in Rede
stehenden Anträgen geht es um die angeblichen Doppelabrechnungen von Leistungen für jeweils eine Patientin, die nur einmal innerhalb eines
festgelegten Zeitraumes (meist ein Jahr) erbracht werden dürfen. So seien u.a. Anträge für die EBM-Leistungen 01730 (Früherkennung von
Krebserkrankungen bei der Frau) und 01770 (Betreuung einer Schwangeren im Behandlungsfall) gestellt worden, wie die KV Berlin mitteilte. Von einem Antrag auf sachlich-rechnerische Berichtigung sei betroffen, wer als zweiter Arzt die in Rede stehende Leistung für ein und dieselbe Patientin erbracht und abgerechnet hat, obwohl diese nur einmal in einem
entsprechend definierten Zeitraum abrechnungsfähig ist. Und darin steckt
offenbar ein großes Streitpotenzial:
Muss der „zweite“ Arzt von einer erfolgten Vorsorgeleistung wissen?
Die BKK VBU geht bei vielen ihrer Anträge nach KV-Angaben davon aus, dass der jeweils zweite Arzt von einer bereits zuvor erbrachten Leistung hätte wissen können. Aus KV-Sicht ist dies eine äußerst fragwürdige
Rechtsposition. Bei den vorgelegten Fällen handele es sich um Konstellationen, in denen beispielsweise der erste und der zweite Arzt räumlich von einander getrennt praktizierten. Das bedeutet, dass der zweite Arzt in anderen Häusern, Straßen, Stadtteilen oder
Bezirken Berlins praktiziert als der erste. Auch geht es um Konstellationen, in denen der erste und der zweite Arzt zwar unter einem Dach, aber mit getrennten Abrechnungsnummern
und folglich auch mit jeweils eigenen Patientendaten arbeiten.
KV-Vorstandsmitglied Burkhard Bratzke: „Würden wir den Anträgen ohne Weiteres folgen, dann müssten wir sozusagen auf reine Spekulation hin Honorarberichtigungen
veranlassen. Wenn die BKK VBU davon ausgeht“, so Bratzke, „dass der zweite Arzt von einer vorangegangenen Leistung eines Kollegen hätte wissen müssen oder können, dann muss sie das
konkret und mit rechtsstaatlichen Mitteln beweisen.“ Ärzte dürften, abgesehen von den gesetzlich bzw. in den
Bundesmantelverträgen vertraglich festgelegten Kommunikationswegen, ihre jeweiligen Daten aus der Praxis schon aus Datenschutzgründen nicht mit Dritten austauschen.
Der Berufsverband der Gynäkologen sieht solche Anträge ebenfalls kritisch. Landesverbandschef Albrecht Scheffler auf Nachfrage des KV-Blatts: „Wenn
man der Patientin bei der Behandlung mitteilt, dass eine Vorsorge erbracht wird und die Patientin selbst nicht mitteilt, dass eine solche bereits im entsprechenden Zeitraum
durchgeführt wurde, dann geht der jetzt behandelnde Arzt davon aus, dass die betreffende Leistung im fraglichen Zeitraum nicht schon woanders erbracht worden ist.“
Scheffler weiter: „Es ist die Aufgabe der Krankenkasse, ihre Versicherten darauf hinzuweisen, dass sie eine
Vorsorgeleistung innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nur einmal übernimmt. Die Versicherte ist daran gebunden und muss es dem Arzt ggf. mitteilen, wenn eine solche Leistung für sie bereits erbracht wurde. Sonst müssen wir im Regressfall nach GOÄ abrechnen.“
*) Nach Angaben des KV-Vorstandes handelt es sich um Anträge auf
sachlich-rechnerische Berichtigung gemäß § 45 Abs. 2 BMV-Ä auf Basis des § 106 a Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 SGB V und § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinien nach § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V.
(Quelle: KV-Blatt 08/2007)