KBV-Honorarreform: Feste Preise und Pauschalen statt Budget

Wann und zu welchen Bedingungen werden die Honorarbudgets abgeschafft? Lange Zeit haben sich die Beteiligten schwer getan mit den Grundzügen für eine Honorarreform, doch jetzt überschlagen sie sich regelrecht: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung will noch in den Sommerferien einen innerärztlich einigermaßen konsensfähigen Vorschlag für ein neues Vergütungssystem auf den Weg bringen: Bezahlung pauschal je Behandlungsfall unter Berücksichtigung der Morbidität der Patienten.

Je nach Sichtweise flankiert oder unter Druck gesetzt wird sie dabei von den Autoren des regierungsamtlichen Eckpunktepapiers zur Gesundheitsreform, die gleichfalls Vorgaben für eine Vergütungsreform gemacht haben – vermutlich als Reaktion darauf, dass sich zuvor in der Selbstverwaltung nichts Entscheidungsreifes getan hat.

Anfang Juli wurden die Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Berlin zitiert, um das neue Honorarmodell zu diskutieren, das ihnen der KBV-Vorstand präsentiert hat: Weg vom bisherigen Honorarbudget und hin zu einer "Vertragsgebührenordnung mit immanenter Kostensteuerung". Beschlüsse wurden auf Ende Juli (nach Redaktionsschluss) vertagt, denn es gibt erheblichen Beratungsbedarf. Vor allem darüber, ob künftig bundeseinheitliche Behandlungspauschalen nivelliert werden sollen, was "Gewinner" und „Verlierer“ innerhalb der KV-Landschaft produzieren würde und wie mit der schleichenden Entmachtung der KVen in Sachen Honorarhoheit umzugehen ist. Das Konzert der KBV sieht – in teilweise bemerkenswerter Übereinstimmung mit dem Eckpunktepapier der schwarz-roten Regierungskoalition – eine weitgehende Zentralisierung der Honorarhoheit vor – ein Paradigmenwechsel, der erst einmal verdaut werden muss.

Summa summarum um rund 5 Milliarden Euro wird der Finanzierungsbedarf entsprechend der neuen Honorarsystematik ansteigen. Das entspricht nach Angaben von KBV-Chef Köhler jener Lücke von 30 Prozent, die derzeit an unbezahlter Mehrarbeit durch niedergelassene Ärzte erbracht wird. Selbst wenn man optimistisch unterstellt, rund ein Drittel des Mehrbedarfs durch interne Steuerung hereinzubekommen, würden die anderen zwei Drittel zusätzlich zu finanzieren sein. Auch die Autoren der Eckpunkte zur Gesundheitsreform unterstellen indirekt einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf. So jedenfalls wird der Hinweis gedeutet, die Budgetierung beenden zu wollen. Jedoch ist völlig offen, wie ein Mehrbetrag in dieser Größenordnung gedeckt werden kann – und welchen Einfluss die Finanzierungssystematik eines künftigen Gesundheitsfonds darauf hat. Die KBV aber will von ihrer Forderung nicht ablassen und kann sich allenfalls eine mehrjährige Konvergenzphase für die Honoraranhebung vorstellen.

Das Konzept im Kurzüberblick

  • Getrennte Pauschalen für den hausärztlichen und fachärztlichen Bereich
  • Bewertung der Pauschalen in Euro auf der Grundlage bundeseinheitlicher arztgruppenspezifische Basisfallwerte (BFW) unter Berücksichtigung zu definierender Morbiditätsklassen und Relativgewichte (Faktor, mit dem der Basisfallwert multipliziert wird) mit regional festzulegenden Zu- und Abschlägen, z. B. für besondere Versorgungssituationen, Qualitätszuschläge zur Steuerung von "Unter-" oder "Überversorgung" usw.
  • Steuerung von veranlasserbezogenen Leistungen durch den Veranlasser

Die Kostensteuerung: Die Kostensteuerung soll durch eine stringente versicherten- und fallbezogene Pauschalierung der ärztlichen Leistungen erreicht werden. Eine Abstaffelung soll dafür sorgen, dass nach Erreichen der Kostendeckung "nur noch das Arzteinkommen und die variablen Kosten (inkl. Personalkosten, d. A.) vergütet werden"

Rahmen-Gebührenordnung auf Bundesebene: Die so genannte Vertragsgebührenordnung (V-GO) soll vom Bewertungsausschuss beschlossen werden; über unterjährig hinzukommende Leistungen würde hingegen der Gemeinsame Bundesausschuss (G- BA) analog seiner jetzigen Kompetenzen entscheiden.

Die wesentlichen Inhalte einer Rahmen-Gebührenordnung

Gebührenordnungspositionen je Arztgruppe

Relativgewicht für jede Pauschale (im hausärztlichen Bereich altersund geschlechtsabhängig, im fachärztlichen Bereich morbiditätsgewichtet, ergänzt um indikationsund diagnosespezifische Fallpauschalen. Bei AOP-Leistungen und bei stationsersetzenden Leistungen würde auf die Fallpauschalensystematik entsprechend dem gültigen EBM zurückgegriffen)

  • Arztgruppenspezifischer, bundeseinheitlicher und kassenübergreifender Basisfallwert (für Hausärzte als regional beeinflussbare Euro- Grundpauschale)
  • Qualitäts- bzw. Qualifikationszuschläge je Arztgruppe
  • Qualitätsindikatoren und Qualitätsmanagement
  • Zu- und Abschläge bei Unter- oder Überversorgung
  • Fixkostenorientierte Abstaffelungsregelung
  • Veranlasserbezogene Vergütungsregelungen
  • Abrechnung von Sachkosten
  • Abrechnungsbestimmungen

Einzelleistungen: Als Einzelleistungen sind unter anderem vorgesehen:

Für Hausärzte: Prävention, Methadonsubstitution, organisierter Notfalldienst, Richtlinienpsychotherapie, belegärztliche Leistungen, Kassenanfragen, „Kleine Chirurgie“, Heimbetreuung, Schulungen, Aufwand- und Sachkostenvergütung für Patientenfahrdienst von und zu Gruppenpraxen und MVZ, Aufwand für qualifizierte Pflegekräfte, Aufwand für telemedizinische Komponenten, EDV-gestützte, standardisierte Primäranalyse (einmalig), vom G-BA nachträglich beschlossene Einzelleistungen

Für Fachärzte: Prävention, Methadonsubstitution, organisierter Notfalldienst, Richtlinienpsychotherapie, belegärztliche Leistungen, Kassenanfragen, AOP, Richtlinien-Psychotherapie, Leistungen auftragnehmender Ärzte, die durch Veranlasserbezug gesteuert werden, Schulungen

Qualitätszuschläge: Das Honorarkonzept der KBV sieht Qualitätszuschläge für eine Reihe von haus- und fachärztlichen Leistungen vor, in denen Kosten für apparative und andere Strukturen verankert werden sollen: Allergologie, Arthroskopische Untersuchungen, Blutreinigungsverfahren, Herzschrittmacherkontrolle, Koloskopie, Gastroskopie, Langzeit-EKG, Notfallausstattung, Photodynamische Therapie am Augenhintergrund, schlafbezogene Atmungsstörungen, Schmerztherapie, Ultraschalldiagnostik, Vereinbarung zur invasiven Kardiologie.

Der regionale Einfluss schwindet: Die regionalen Möglichkeiten, auf einen künftigen Basisfallwert Einfluss zu nehmen, sind sehr gering. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die Verhandlung von Zu- und Abschlägen zum Basisfallwert vor dem Hintergrund der regionalen Versorgungssituation, auf Qualitätszuschläge für Praxisausstattungen, auf genehmigungspflichtige Leistungen nach § 135 Abs. 2 SGB V (Fachkundenachweis u. a.), kassenartübergreifende Qualitätszuschläge.

Veranlasserbezogene Vergütungsregelungen: Laborärztliche, mikrobiologische, pathologische, zytologische, molekularpathologische, molekulargenetische, radiologische und reproduktionsmedizinische Leistungen werden weiterhin als Einzelleistungen vergütet. Analog der bisherigen Laborsystematik sollen veranlasserbezogene Obergrenzen zugeordnet werden. Auftragnehmende Ärzte dürfen nach den Vorstellungen der KBV nur noch mittels Indikations- und Definitionsauftrag tätig werden. Die Steuerung soll über den Veranlasser erfolgen (finanzieller Zuschlag zum Basisfallwert für "wirtschaftliches Verordnen oder Erbringen" der genannten Leistungen).

Abrechnungsprüfungen: Bei einer Pauschalierung der Leistungsvergütung würden alle derzeitigen rechnerischen, Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfverfahren nicht mehr greifen. Statt dessen will die KBV eine gesamtärztliche Stichprobenprüfung im Umfang von 4 bis 10 Prozent der Abrechner einführen (einschließlich unangemeldeter Praxisbegehungen und unter Hinzuziehung der Behandlungsdokumentationen).

Zeitplan: So stellt sich die KBV das weitere Prozedere vor:

  • 1. Oktober 2007: Inkrafttreten der Euro-Gebührenordnung
  • 1. Januar 2008: Inkrafttreten der regionalen Gebührenordnung

Als "Übergang" erhöht sich 2007 die Gesamtvergütung sockelrelevant um 10 % unter Berücksichtigung der regional unterschiedlichen Finanzbedarfe. Die Kopfpauschalen sollen im selben Jahr auf Versichertenpauschalen umgestellt und kassenübergreifend angeglichen werden. Im Jahr darauf soll die so modifizierte Gesamtvergütung fortgeführt und um die Grundlohnsummenentwicklung sowie um neue Leistungen gesteigert werden. Die KBV bezeichnet das Jahr 2008 als "Probejahr", dem dann 2009 das erste Jahr ohne Budgetierung folgen soll.

Übereinstimmung mit Eckpunktepapier: Bei der Aufhebung der Budgetierung, der Euro-Gebührenordnung und der in diesem Zusammenhang auf Bundesebene (KBV und Institute) abzugebenden Kompetenzen gibt es zwischen dem Konzept der KBV und den politischen Vorgaben im Eckpunktepapier keine oder nur geringe Unterschiede. Auch bei den noch verbleibenden Aufgaben für die KVen (nur noch regionale Anpassungsmöglichkeiten des Basisfallwertes) ergeben sich keine gravierenden Unterschiede.

Reinhold Schlitt

(Quelle: KV Blatt 08/2006)

Autor: KV-Blatt-Redaktion | Erstellt am: 01.08.2006

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