Der Vorgang:
In der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin gab es schon länger eine Regelung, nach der beim Ausscheiden aus dem Vorstandsamt eine Übergangsvergütung von einem Jahresgehalt pro Amtszeit, maximal jedoch von zwei Jahresgehältern vorgesehen war. Diese Regelung fand Eingang in die 2004 geschlossenen Arbeitsverträge, die ab 2005 für den dann hauptamtlich tätigen Vorstand galten. Die Regelung beruht darauf, dass die hauptamtliche Tätigkeit im Vorstand zu einem Rückgang der persönlich wahrgenommenen Praxistätigkeit führt. Wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen zur Mengenbegrenzung einer Praxis kann ein Wiederaufbau der Praxis eines Vorstandsmitglieds nach Ausscheiden aus dem Amt auf das alte Niveau frühestens binnen eines Jahres erfolgen.
Die Rechtsaufsicht über die KV führt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung mit dem Senator an der Spitze. Diese bekam die Arbeitsverträge 2005 zur Prüfung vorgelegt und beanstandete sie nicht. Mit Schreiben von 2006, erneut übermittelt 2010, teilte die Senatsverwaltung der KV Berlin ihre Ansicht mit, die Übergangsvergütung solle nur noch für maximal sechs Monate (das Äquivalent zu einem halben Jahresgehalt) geleistet werden. Dies bedeutet faktisch eine Minderung, die nicht nur dem Gleichheitsgebot widerspricht. Die Regelung für gewählte Vertreter des Landes Berlin wie beispielsweise Senatoren ist für diese günstiger als schon die alte Regelung der KV Berlin zur Übergangsregelung für Vorstände. Die neue Rechtsansicht der Senatsverwaltung aus dem Jahr 2006 ignoriert auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (bezogen auf einen Rechtsstreit zu diesem Thema innerhalb der KV Nordrhein) von 2000 zur Übergangsvergütung von KV-Vorständen.
Trotzdem wollten seitens der KV Vorstand und Vertreterversammlung (VV) dem Wunsch der Senatsverwaltung entsprechen, auch um längere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Allerdings bestand seit 2004 der Anspruch des hauptamtlichen Vorstands auf die ihm bei Vertragsbeginn zugesicherte Gesamtsumme (maximal zwei Jahresgehälter), fällig bei Ausscheiden aus dem Amt. Durch Absolvieren einer Amtszeit bis 2010 hatte er Anspruch auf ein Jahresgehalt erworben. Die naheliegende Lösung, die Gehälter des wiedergewählten Vorstands insgesamt entsprechend zu erhöhen, wollten die Vertragspartner (hier Vorstand als Arbeitnehmer und Vertreterversammlung als Arbeitgeber) nicht wählen, da dann in kommenden Legislaturen (für andere Vorstände) eine Überkompensation eingetreten wäre. Das hätte dem Anspruch an eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung nicht entsprochen. Diese sparsame Haushaltsführung ermöglicht der KV Berlin die niedrigste Verwaltungskostenumlage im Vergleich zu anderen Kassenärztlichen Vereinigungen. Die ersatzlose Streichung der entsprechenden Summen wäre einer nachträglichen Reduzierung der vereinbarten Vergütung über die gesamte Amtsperiode gleichgekommen. Den Beteiligten lag eine juristische Stellungnahme eines unabhängigen Arbeitsrechtlers vor (die noch vom vorherigen Vorsitzenden der Vertreterversammlung der vorigen Legislaturperiode eingeholt worden war), der dies als unzulässig einschätzte.
Über die Dienstverträge des Vorstandes entscheidet die Vertreterversammlung. Diese wird nach der Satzung der KV in dienstrechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Vorstand vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten. Zu seiner Unterstützung hat die Vertreterversammlung einen Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten gewählt. Vorsitzender der VV und Ausschuss ließen sich dabei von einem unabhängigen Arbeitsrechtler beraten. Hierfür wurde bewusst nicht der Anwalt, welcher die erste Stellungnahme fertigte, gewählt.
Die Dienstverträge des Vorstandes endeten am 31.12.2010. Laut Satzung muss der Vorsitzende der Vertreterversammlung die Wahl dieses Gremiums zur nächsten Legislaturperiode immer mindestens sechs Monate vorher ankündigen. Da die Wahl zur neuen Vertreterversammlung relativ spät durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung der vorherigen Legislaturperiode initiiert worden war, konnte nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der Dienstverträge ein neuer Vorstand gewählt geschweige denn mit diesem ein Vertrag verhandelt werden. In der Tat hatte der bis Ende 2010 amtierende Vorsitzende der Vertreterversammlung keinerlei Vorbereitungen zu solchen Verhandlungen getroffen. Die Verträge des Vorstands mussten daher erst einmal um einen Monat verlängert werden. Daraufhin wurden sofort die Vertragsverhandlungen begonnen. Die alten Verträge wurden Ende Januar 2011 dann noch einmal verlängert, wobei im Rahmen dieser Änderung (Verlängerung) der Verträge vereinbart wurde, den Betrag der Übergangsentschädigungen Ende Februar zur Auszahlung kommen zu lassen. Durch diese Auszahlung wurden die oben erwähnten Ansprüche auf Anwartschaften auf Übergangsgelder – die geldwerter Bestandteil des Gehalts waren – aus der vorangegangenen Amtszeit (2005-2010) abgegolten.
Diese Vereinbarung sowie die dann abgeschlossenen endgültigen Arbeitsverträge wurden in der Vertreterversammlung vorgestellt und ausgiebig diskutiert. Die Vertreterversammlung fragte nach einer zusätzlichen Stellungnahme des Arbeitsrechtlers. Diese wurde den beteiligten Ausschüssen übermittelt. Die Vertreterversammlung stimmte dann auf ihrer nächsten Sitzung im Mai den Verträgen und den geleisteten Zahlungen zu. Anschließend wurden die Vereinbarungen und Verträge der Senatsverwaltung zur Prüfung vorgelegt.
Fragen, die an die KV gestellt wurden:
War die Auszahlung rechtmäßig?
Nach Auskunft der beteiligten Anwälte (die nicht Angestellte der KV Berlin sind) war das gewählte Vorgehen rechtmäßig.
Hätte das Geld erst nach der Zustimmung der Vertreterversammlung (VV) ausgezahlt werden dürfen?
Die Satzung ist in diesem Punkt unklar. Einerseits vertritt der Vorsitzende der VV ausdrücklich die KV in dienstrechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Vorstand und wäre demnach berechtigt, die Verträge eigenverantwortlich zu unterzeichnen. In einem Schreiben vom 11.06.2009 an den vorherigen Vorsitzenden der VV hatte die Aufsicht die KV belehrt, dass „der Vorsitzende der Vertreterversammlung nach § 4 Absatz 2 der Satzung der KV Berlin sowie nach § 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung die Vertreterversammlung und die Vereinigung in dienstrechtlichen Fragen gegenüber dem Vorstand“ vertritt. Andererseits ist nach der Satzung der Abschluss der Verträge Aufgabe der VV. Um dieses Dilemma aufzulösen, schloss der Vorsitzende die Verträge ab, legte sie jedoch der VV zur Zustimmung vor. Zudem hatte er ein sechsmonatiges Rückforderungsrecht vereinbart. Dies bot genügend Zeit für die Beschlussfassung der VV und die aufsichtsrechtliche Prüfung durch die Senatsverwaltung.
Wurden die Vereinbarungen und die Verträge der Aufsicht zu spät vorgelegt?
Nein. Verträge sind immer nach dem Abschluss vorzulegen. Das ist endgültig erst nach der Zustimmung der VV der Fall gewesen und wird auch – bisher unbeanstandet – bei allen Arbeitsverträgen so gehandhabt. Aufgrund der oben genannten Rückforderungsfristen wäre genügend Zeit für eine Prüfung gewesen. Diese Zeit ließ man beim Senat jedoch verstreichen. In einem Schreiben an die KV Berlin hat die Senatsverwaltung mitgeteilt, man habe die entsprechenden Verträge schlicht nicht vollständig gelesen. Dieses Versäumnis ist aber nicht dem Vorstand der KV Berlin vorzuwerfen.
Die Senatsverwaltung bemängelt, auf die Vereinbarungen und Verträge nicht hingewiesen worden zu sein.
Der Vorwurf ist absurd. Im Anschreiben wurde die Senatsverwaltung ausdrücklich auf die beiliegende Vereinbarung und die Verträge hingewiesen. Auf einzelne Passagen wurde nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Auf welche Passagen soll man als einreichende Institution aber auch explizit hinweisen, wenn man alle Passagen für korrekt hält? Der Umstand, dass interne Schriftwechsel der Senatsverwaltung und die eingereichten personenbezogenen Unterlagen an die Medien lanciert wurden, weist darauf hin, dass der Vorgang in der Senatsverwaltung durchaus greifbar war.
Haben sich die Vertreterversammlung und deren Vorsitzender einen Vorwurf zu machen?
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung, der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten, der zusätzlich beteiligte Finanzausschuss sowie die Vertreterversammlung haben nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sich dabei ausgiebig juristisch beraten lassen. Sie haben in einer schwierigen Situation eine Verhandlung führen müssen und aus diesem Dilemma die Lösung gefunden, die die KV finanziell am wenigsten belastet und die kontinuierliche Arbeitsfähigkeit der KV Berlin sichert.
Hat sich der Vorstand einen Vorwurf zu machen?
Der Vorstand hat sich entgegen aller Behauptungen des rbb kein Geld einfach so auszahlen lassen. Er hat seine Arbeitsverträge ausgehandelt und dabei Gehaltsverluste vermeiden wollen, wie dies jeder andere Arbeitnehmer auch tun würde. Die Auszahlungen waren vertragskonform und nach anwaltlicher Expertise rechtmäßig. Auf diese Stellungnahmen musste er sich verlassen können. Zudem musste der Vorstand davon ausgehen, dass die getroffene Regelung rechtmäßig war, da die Senatsverwaltung für Gesundheit die Vereinbarungen zur Prüfung erhalten hatte und keine Rückfragen oder Beanstandungen geäußert hatte.
Am 24.11.2011 war ein Kamerateam der rbb-Sendung „Kontraste“ im Hause der KV, um ein vorher abgesprochenes Interview zum Thema Arzneimittelregresse zu führen. Ein entsprechender Beitrag zu diesem Thema wurde aber nie gesendet. Das angebliche Interview diente offensichtlich lediglich dazu, aktuelle Aufnahmen des Vorstandes für die sich anschließende häufige Berichterstattung zu den Vorstandsgehältern zu gewinnen. Weiterhin wurde vor der Praxis eines Vorstandsmitglieds (bei laufendem Betrieb und vor den Patienten) ein Kamerateam vorstellig, das versuchte, dort Stellungnahmen abzufangen. Der Vorstand hätte der Sendung „Kontraste“ und dem rbb kein seriöses Arbeiten unterstellen dürfen.
Dr. Angelika Prehn, Vorstandsvorsitzende
Dr. Uwe Kraffel, Stellv. Vorstandsvorsitzender
Burkhard Bratzke, Mitglied des Vorstands
(Quelle: KV Berlin)